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Ablauf des Wechsels in der GKV

So wechseln Sie die Krankenkasse!


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 11:08 Uhr
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Der Wechsel der Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung kann im Jahr schnell ein paar Hundert Euro Ersparnis und/oder eine erhebliche Ausweitung des Leistungsangebotes bringen. Der Aufwand eines Wechsels dagegen ist gering. Es gilt lediglich die Kündigungsvorschriften zu beachten. Voraussetzung für den Wechsel der Krankenkasse ist eine mindestens 18 monatige Mitgliedschaft in einer gesetzlichen Krankenkasse. Ab dieser dauernden Zugehörigkeit erhält der Versicherte automatisch das Recht bei Bedarf aus seiner bisherigen Krankenkasse auszuscheiden und zu einem anderen gesetzlichen Krankenversicherer zu wechseln. Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form, es ist ratsam seine Kündigung am besten per Einschreiben zu senden. Damit können Sie die Kasse zum Ende des übernächsten Monats verlassen. Die Krankenkasse ist dazu verpflichtet seinem bisherig versicherten Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsbestätigung zu senden. Diese Kündigungsbestätigung ist in der gesetzlichen Krankenversicherung quasi die „Eintrittskarte“ zu einem neuen gesetzlichen Krankenversicherer, zur neuen Krankenkasse des Versicherten. Er benötigt diese um die Mitgliedschaft bei der neuen Krankenkasse zu beantragen. Der Versicherte sollte also genauestens darauf achten, die Kündigungsbestätigung rechtzeitig von seiner Krankenkasse zu erhalten. Hat sich die Krankenkasse binnen drei Wochen nach dem Versenden der Kündigung noch nicht gemeldet, sollte der Versicherte nachhaken und auf die rechtzeitige Bearbeitung seiner Kündigung und den Erhalt einer Kündigungsbestätigung bestehen.
 
Es kommt teilweise vor, dass Krankenkassen, den Versicherten beispielsweise auffordern vorerst einen Fragebogen auszufüllen oder ähnliche Versuche unternehmen, um die Abwanderung seines Mitgliedes zu verhindern oder zu verzögern. In diesem Fall empfiehlt es sich das Bundesversicherungsamt

Bundesversicherungsamt
Friedrich-Ebert-Allee 38
53113 Bonn
www.bva.de


zu kontaktieren. Zu beachten gilt, dass das Bundesversicherungsamt allerdings nur für die bundesweiten Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung zuständig ist. Auskunft über die Zuständigkeit für die allgemeinen Ortskrankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung erteilt das Bundesversicherungsamt im Einzelfall selbstverständlich gern.