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Aufnahmepflicht Versicherter in der gesetzlichen Krankenversicherung

Alle gesetzlichen Krankenversicherer sind nach dem Solidarprinzip und dem Risikostrukturausgleich verpflichtet, neue Mitglieder unabhängig vom Alter, dem Einkommen des Mitgliedes, seiner Vorerkrankungen oder einer etwaigen Pflegebedürftigkeit aufzunehmen.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 11:09 Uhr
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Unverzüglich nach Antragsstellung der Aufnahme muss die gesetzliche Krankenkasse dem Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, dem Antragssteller eine Mitgliedsbescheinigung zusenden und eine Versichertenkarte aushändigen, die für die Behandlungen in Kassenärztlichen Praxen und Krankenhäusern notwendig ist. Unverzüglich ist hier teilweise ein dehnbarer Begriff, da nicht alle Krankenkassen in der Lage sind die Flut an Neuanträgen so zeitnah zu erledigen, dass alle Unterlagen über die neue Mitgliedschaft sofort nach Eingang des Antrages an das neue Mitglied versandt werden können. Gerade bei kleineren und preiswerteren kann dies schon mal ein wenig dauern. Diese Zeit wirkt sich allerdings nicht auf den bestehenden Versicherungsschutz aus. Ärzte dürfen die Behandlung eines Kassenpatienten nicht verweigern, insofern dieser nachweisen kann Versicherter der gesetzlichen Krankenversicherung und Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse zu sein.

TIPP: Für den Fall das die Mitgliedsbescheinigung in der neuen Krankenkasse bereits vorliegt, aber noch keine Versicherungs-Chip-Karte, empfiehlt es sich dem Arzt bzw. den Praxisangestellten die Bestätigung über die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung und der neuen Krankenkasse vorzulegen. So wird ersichtlich, dass hier keine Mitgliedschaft vorgetäuscht wird.

Versicherte, die bei ihrem Arztbesuch die gewünschte Versicherungs-Chip-Karte nicht vorlegen konnten, haben bis zu 10 Tage nach dem Behandlungstermin die Möglichkeit dies nachzuholen. Ist dies nicht möglich, darf der Arzt vorerst eine Rechnung über die Behandlungskosten erstellen. Den Betrag der Behandlungskosten kann der Versicherte nach Vorlage der Versicherungs-Chip-Karte, insofern dies bis zum Ende des Quartals geschieht, in der die Behandlung stattfand, vom Arzt zurückverlangen. Gesetzt den Falls, dass sich dieser Vorgang über die Quartalsgrenze hinauszieht, bleibt dem Versicherten die Möglichkeit die gezahlte Rechnungssumme von seiner neuen Krankenkasse –die ja meist für den verspäteten Zugang der Versicherungs-Chip-Karte verantwortlich ist- erstattet zu bekommen.

Wenn die Aufnahme in die neue Krankenkasse –aus organisatorischen oder anderen Gründen- nicht funktioniert, stehen die Versicherten nicht ohne den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung da. Es ist per Gesetz so geregelt, als hätte es in diesem Fall gar kein Krankenkassenwechsel gegeben, so dass weiterhin die alte Krankenkasse für den Versicherten zuständig bleibt, das Mitglied seinen Versicherungsschutz weiterhin durch die Krankenkasse erhält, der er sich abwanderungswillig gegenüber gezeigt hat.

In der Regel läuft der Wechsel der Krankenkasse innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung allerdings unproblematisch ab. Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber ihren Wechsel der Krankenkasse unverzüglich durch die Vorlage der neuen Mitgliedsbescheinigung  anzeigen, da sie sonst in der alten Kasse bleiben müssen. Wer mit seiner neuen Krankenkasse –ganz gleich aus welcherlei Gründen- nicht zufrieden ist, der kann sich nach Ablauf der 18 Monatsfrist  wieder auf die Suche nach einer neuen Krankenkasse machen und dorthin wechseln oder eine Rückkehr zu seinem alten gesetzlichen Krankenversicherer vornehmen.

Vorzeitige Kündigung bei Beitragserhöhung in der gesetzlichen Krankenversicherung


Durch eine Erhöhung des Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkasse, erhalten die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung ein Sonderkündigungsrecht. Sie dürfen ihrer Krankenkasse auch dann kündigen und in eine andere Krankenkasse wechseln, wenn sie noch nicht 18 Monate Mitgliedschaft in dieser vorweisen können. Das Kündigungsschreiben muss der Krankenkasse spätestens am Ende des zweiten Monats vorliegen, in dem der erhöhte Beitragssatz zu zahlen ist.

Kein außerordentliches Kündigungsrecht beim Wechsel der Arbeitsstelle

Die Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse sind auch dann an die 18 Monatige Frist, die für einen Krankenkassenwechsel eingehalten werden muss, gebunden, wenn ein Arbeitsplatzwechsel des Versicherten vorliegt. Er erhält aus diesem Umstand kein außerordentliches Kündigungsrecht für seine Mitgliedschaft bei dem gesetzlichen Krankenversicherer bei dem er zu dieser Zeit versichert ist.