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Beitragssätze für Rentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Für Rentner der gesetzlichen Rentenversicherung springt für die anteilige Hälfte, die nicht durch einen Arbeitgeber getragen werden kann, die Rentenversicherung ein.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:29 Uhr
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Ähnlich wie bei dem Gehalt eines Arbeiters oder Angestellten behält der Rentenversicherungsträger den Beitragsanteil des Rentners von dessen Rente ein und führt die Gesamtsumme des Beitrages für die gesetzliche Krankenversicherung an den Krankversicherungsträger ab. Rentner die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, bekommen ihre Mitgliedschaft bei einer gesetzlichen Krankenkasse von Rentenversicherungsträger bezuschusst, wenn diese Beihilfe beantragt wird. Die Höhe errechnet sich auf der Grundlage eines halben allgemeinen durchschnittlichen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenversicherung. Gegebenenfalls ist es für den Rentner allerdings günstiger auf die Beihilfe bei der Beitragszahlung zu verzichten, um sich so erhöhte Beihilfeansprüche bei der Leistungsabrechnung zu sichern. Es lohnt sich in jedem Fall vor dieser Entscheidung Auskünfte bei den Beihilfestellen oder der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte einzuholen.

Beiträge auf Alterseinkünfte

Rentner die im Rentenalter eine selbständige Tätigkeit ausüben und damit ein Arbeitseinkommen erzielen, müssen dafür Krankenkassenbeiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten. Dies natürlich nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Unterschiede für Pflicht- und freiwillig versicherte Rentner in der Gesetzlichen Krankenversicherung

Werden die Einkünfte durch ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis erzielt, beispielsweise in einer beratenden Funktion im ehemaligen Unternehmen,  unterliegen diese Einnahmen bei freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Rentnern ebenfalls der Beitragsbemessung. Die pflichtversicherten Rentner müssen dagegen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung der Krankenkasse entrichten. Allerdings nur nicht, wenn deren Nebentätigkeit als geringfügig zu bemessen ist und aus diesem Grund versicherungs- und damit beitragsfrei. Der volle Beitragssatz wird jedoch fällig, sobald der Verdienst aus dem Nebenjob diese Geringfügigkeitsgrenze von 400,- € im Monat überschreitet. Übersteigen die Rente und das hinzuverdiente Arbeitsentgelt die Beitragsbemessungsgrenze, muss der versicherte Rentner zunächst die vollen Beiträge zahlen, bekommt die zu viel entrichteten Beiträge dann auf Antrag zurück erstattet.

Beihilfeansprüche gelten nicht als Einnahmen

Die Beihilfeansprüche erhöhen nicht die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, so dass werde freiwillig noch pflichtversicherte Rentner, die beihilfeberechtigt sind, daraus Krankenkassenbeiträge in die gesetzliche Krankenversicherung einzahlen.