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Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung

In der gesetzlichen Krankenversicherung, werden die Beiträge in der Regel paritätisch, also jeweils zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber gezahlt.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:26 Uhr
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Sämtliche Ausgaben der gesetzlichen Krankenversicherung werden durch die Beiträge der Mitglieder in den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Geregelt wird die Beitragszahlung in der gesetzlichen Krankenversicherung im Wesentlichen über das Prinzip der paritätischen Finanzierung. Das heißt, das Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte die Beitragszahlung zur gesetzlichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers an die gewählte gesetzliche Krankenkasse entrichten. Die Höhe des Beitrages zur gesetzlichen Krankenversicherung errechnet sich aus dem beitragspflichtigen Einkommen der versicherten Arbeitnehmer.

In der gesetzlichen Krankenversicherung ist die Beitragshöhe bisher unabhängig vom Alter, dem Geschlecht und dem Gesundheitszustand des versicherten Mitglieds.


Mit einem festen Prozentsatz, der aktuell mit 13 Prozent des monatlichen Bruttoverdienstes angegeben werden kann, wird aus der Höhe des Arbeitsentgelts, den Löhnen, Renten oder Versorgungsbezügen der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung ermittelt. Der Beitragssatz ist in den Satzungen der jeweiligen Krankenkassen festgelegt und jeweils von Kasse zu Kasse verschieden.

Die gesetzliche Krankenversicherung mit ihren Trägern den Krankenkassen, unterscheiden grundsätzlich nach drei verschiedenen Arten von Beitragssätzen.

Der „Allgemeine Beitragssatz“ beschreibt den Beitragsatz für Versicherte innerhalb der GKV mit den üblichen 6 Wochen Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall. Das ist beim überwiegenden Teil der Versicherten der Fall.

Im Gegensatz zum „Erhöhten Beitragssatz“ für Versicherte mit weniger als 6 Wochen Lohnfortzahlung.  Diesen Beitrag zahlen die Mitglieder, die keinen Anspruch  auf die Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber haben, und schon vor der siebten Krankheitswoche Krankengeld benötigen. Eine Möglichkeit, die jedoch nicht alle Krankenkassen anbieten.

Die Versicherten die keinen Anspruch auf Krankentagegeld genießen oder bestimmten Leistungsbeschränkungen unterliegen, zahlen den „Ermäßigten Beitragssatz“.

Die Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung werden allerdings nur bis zu einer bestimmten jährlich neu festgelegten Einkommensgrenze erhoben, der Beitragsbemessungsgrenze.

Bei den freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Mitgliedern wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, mindestens aber das Einkommen zu Grunde gelegt, welches bei den Pflichtversicherten berücksichtigt wird. Neben dem Arbeitseinkommen werden bei den freiwillig Versicherten beispielsweise auch Mieteinkünfte, Zinseinnahmen oder Versorgungsbezüge beitragspflichtig –insgesamt allerdings auch hier nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze-.