Beratungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
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Beratungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen
Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen die Krankenkassen der Beratungspflicht.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 08.08.2008, 15:33 Uhr
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Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die Krankenkassen sind per Gesetz dazu angehalten ihre Mitglieder, die Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung, in allen Rechts- und Leistungsfragen ausführlich zu beraten. Diese Beratungspflicht geht über das bloße Erteilen von Auskünften deutlich hinaus. Über das allgemeine Maß von Mitgliederbroschüren, Kassenzeitschriften und Werbemaßnahmen hinaus, hat der Versicherte ein Recht auf individuelle Beratung. Sei es bei der Suche und Kontaktaufnahme mit anderen Leistungsträgern, wie beispielsweise der Berufsgenossenschaft oder der Rentenversicherung, oder bei der Antragsstellung auf bestimmte Leistungen.
Tipp: Bereiten Sie sich auf eventuelle Beratungsgespräche gut vor, notieren sie ihre Fragen und weisen sie den entsprechenden Sachbearbeiter bei unsachgemäßer Beratung auf ihr Recht nach gesetzlich festgelegter Unterstützung durch ihre Krankenkasse hin! Fertigen Sie gegebenenfalls eine Gesprächsnotiz mit Namen der Gesprächspartner und Datum des Beratungsgesprächs an und bitten sie ihren Sachbearbeiter ebenfalls das Gespräch in den Akten zu notieren.
Tipp: Bereiten Sie sich auf eventuelle Beratungsgespräche gut vor, notieren sie ihre Fragen und weisen sie den entsprechenden Sachbearbeiter bei unsachgemäßer Beratung auf ihr Recht nach gesetzlich festgelegter Unterstützung durch ihre Krankenkasse hin! Fertigen Sie gegebenenfalls eine Gesprächsnotiz mit Namen der Gesprächspartner und Datum des Beratungsgesprächs an und bitten sie ihren Sachbearbeiter ebenfalls das Gespräch in den Akten zu notieren.