Das Bonussystem und Härtefälle

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Das Bonussystem und Härtefälle

Das Bonussystem bei Zahnersatzbehandlungen als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung regelt die Höhe des Festkostenzuschusses der gesetzlichen Krankenversicherungen zu der Regelversorgung des Versicherten.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 19:58 Uhr
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Im Durchschnitt übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen rund fünfzig Prozent der Kosten für Zahnersatzbehandlungen im Rahmen der Regelversorgung. Das Bonussystem „belohnt“ Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen, die ihre Zähne regelmäßig pflegen und diese mindestens einmal im Jahr zahnärztlich untersuchen lassen. Versicherte die mit Hilfe eines Bonusheftes -welches die regelmäßigen jährlichen Besuche dokumentiert- Besuche beim Zahnarzt in den letzten fünf Jahren vor dem Beginn der Zahnersatzbehandlung nachweisen können, erhalten einen zusätzlichen Bonus zum Festkostenzuschuss in Höhe von zehn Prozent. Weist der Versicherte regelmäßige Besuche bei einem Zahnarzt in den letzten zehn Jahren nach erhöht sich der Bonus auf fünfzehn Prozent. Die Deckungslücken, die sich aus der Bezuschussung der Behandlungskosten für Zahnersatz in der gesetzlichen Krankenversicherung ergeben, sind entweder vom Versicherten selbst zu tragen oder durch den Versicherten bei einem privaten Versicherungsunternehmen durch eine Zahnzusatzversicherung abzudecken.
 
Härtefälle

Nur bei unzumutbaren Belastungen des gesetzlich Krankenversicherten greifen Härtefallregelungen, die die ausreichende Versorgung der versicherten Mitglieder gewährleisten sollen. Bleibt nach Abzug des Festkostenzuschusses eine Restsumme übrig, deren Übernahme durch den Versicherten eine unzumutbare Belastung wäre, wird in der Regel ein doppelter Festkostenzuschuss gewährt. Dem Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung kommt somit eine kostenfreie Regelversorgung zu Gute.  Neben der kompletten Übernahme der gesamten Kosten durch Gewährung des doppelten Festkostenzuschusses bietet die gleitende Härtefallregelung die Möglichkeit, dem Versicherten nur einen Teil der Behandlungskosten für den Zahnersatz über den normalen Festkostenzuschuss hinaus zu erstatten. Dieser Betrag kann bis an die Höhe des doppelten Festkostenzuschuss heranreichen. Für eine Übernahme der Kosten unter Maßgabe der Härtefallregelung über den Festkostenzuschuss hinaus, muss der Versicherte bei seiner Krankenkasse einen formlosen Antrag auf die erweiterte Kostenübernahme stellen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird diese bestätigt und auf dem Heil- und Kostenplan vermerkt.