Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

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Das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung

Das Krankengeld als Sozialleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung soll bei langwieriger Krankheit fehlendes Einkommen anteilig ersetzen.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:10 Uhr
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Endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, beginnt der Anspruch auf Krankengeldzahlungen
durch die gesetzlichen Krankenkassen. Allerdings haben nur bestimmte Versicherte einen Anspruch auf das Krankengeld. In erster Linie die in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversicherten Arbeitnehmer und die Versicherte, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld beziehen. Im Gegenzug sind einige Versicherte vom Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen. Studenten und Auszubildende über den zweiten Bildungsweg, mitversicherte Familienangehörige oder Versicherte die an berufsfördernden Maßnahmen teilnehmen, genießen keinen finanziellen Schutz bei einem Verdienstausfall durch längere Krankheit.

Dem Anspruch auf Krankengeld muss in jedem Fall und ausnahmslos eine der zwei Situationen zu Grunde liegen.  Es liegt eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit vor oder der Versicherte wird stationär auf Kosten der gesetzlichen Krankenkassen behandelt.

Solange der Versicherte keine anderen Lohnersatzleistungen in Anspruch nimmt, insbesondere keine Verpflichtung seitens des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht, beginnt das Anrecht des Versicherten auf Krankengeld mit dem darauffolgenden Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den behandelnden Arzt. Im Falle eines Krankenhausaufenthaltes des versicherten Mitgliedes mit dem Tag der Aufnahme ins Krankenhaus. Besteht ein Anrecht auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber, beginnt der Anspruch auf Krankengeld entsprechend nach Ablauf der Dauer der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die Arbeitslosen- oder Unterhaltsgeld beziehen, haben vom ersten Tag der Feststellung der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld, ähnlich wie im Falle der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber bei Beschäftigten zahlt jedoch erst das Arbeitsamt weiter Arbeitslosen- bzw. Unterhaltsgeld für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit, danach übernimmt die Krankenkasse die Zahlungen in Form des Krankengeldes. Gesetzlich Krankenversicherte nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erhalten generell erst ab der siebten Woche der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld.

Tipp: Da die gesetzlichen Krankenkassen das Krankengeld nur nach entsprechender Beantragung durch das versicherte Mitglied bewilligen, ist es ratsam den Antrag umgehend nach Feststellung einer längeren Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt oder nach Einlieferung ins Krankenhaus bei der Krankenkasse einzureichen. Für eine Bewilligung von Krankengeld müssen der Krankenkasse sämtliche Durchschläge der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen frühzeitig vorliegen. Es ist also zu empfehlen, jeden Durchschlag der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sofort an seine Krankenkasse weiterzuleiten, insbesondere wenn zu Beginn der Krankheit deren Dauer ungewiss ist.