Die Behandlung im Krankenhaus

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Die Behandlung im Krankenhaus

Grundsätzlich übernimmt die gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für einen Krankenhausaufenthalt für seine versicherten Mitglieder.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:16 Uhr
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Nach Paragraph 27 des Sozialgesetzbuches V werden die Kosten für eine Behandlung im Krankenhaus von den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, den Krankenkassen dann übernommen, wenn der Aufenthalt im Krankenhaus notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Dazu müssen die Leistungen die im Krankenhaus erbracht werden, medizinisch notwendig und zusätzlich wirtschaftlich sein. Hier kommt wieder das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen zum Tragen. Dies beinhaltet, dass der einweisende Arzt eine stationäre Behandlung im Krankenhaus nur dann verordnen darf, wenn eine ambulante Versorgung nicht ausreichend ist.

Weitere Voraussetzungen für eine Kostenübernahme sind erforderlich. Mit Ausnahme des Notfalls muss ein niedergelassener Vertragsarzt bei der Einweisung mehrere mögliche zugelassene Krankenhäuser nennen. Der Versicherte muss sich für sichere Kostenübernahme dann für eines der genannten und in seiner Nähe liegenden Krankenhäuser entscheiden. Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund eine andere Einrichtung, als die vom Vertragsarzt vorgeschlagenen, muss er damit rechnen, dass seine Krankenkasse diese Mehrkosten nicht erstattet.

Während der Behandlung im Krankenhaus hat der Patient als Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf jegliche medizinisch notwendige Versorgung. Hierzu zählen sämtliche Leistungen der ärztlichen Behandlungen, der Krankenpflege, der Versorgung mit erforderlichen Arznei-, Verbands- oder Heil- und Hilfsmitteln, sowie Unterkunft und Verpflegung. Die Behandlung im Krankenhaus ist zeitlich unbegrenzt, jedoch längstens kostenerstattungsfähig, wie die stationäre medizinische Behandlung des gesetzlich krankenversicherten Patienten erforderlich ist.

Außer den gesetzlichen Zuzahlungen entstehen dem Versicherten durch seinen Krankenhausaufenthalt keine zusätzlichen Kosten. Seit der Gesundheitsreform 2004 müssen Versicherte demnach eine Zuzahlung in Höhe von 10 € für jeden Tag im Krankenhaus leisten, jedoch begrenzt für maximal 28 Tage. Kinder und Jungendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind generell von dieser Zuzahlungspflicht befreit.

Tipp: Achten Sie darauf, dass Sie nicht zu früh aus dem Krankenhaus entlassen werden, sprich nicht bevor die häusliche Versorgung durch Familienmitglieder oder durch ambulante Dienste und niedergelassene Ärzte gesichert ist. Andernfalls sollten Sie Ihre Krankenkasse umgehend darüber informieren!