Die Häusliche Krankenpflege

Anzeigen

... > Gesetzliche Krankenversicherung > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit > Die Häusliche Krankenpflege

Die Häusliche Krankenpflege

Die Kostenerstattung für die Häusliche Krankenpflege gehört zu den Regelleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:14 Uhr
Autor:

Unterscheidung zwischen Krankenhausersatzpflege und Behandlungspflege

Die Krankenhausersatzpflege soll einen Krankenhausaufenthalt des versicherten Mitgliedes verkürzen oder besser noch vermeiden. Sie umfasst beispielsweise die Hilfe beim Aufstehen, das Waschen und die Nahrungsaufnahme der erkrankten Versicherten, also die Grundversorgung. Die Behandlungspflege gilt der Wundversorgung. Der dritte Teil der Häuslichen Krankenpflege ist die hauswirtschaftliche Versorgung. Generell wird die Häusliche Krankenpflege für eine Dauer von 4 Wochen von den gesetzlichen Krankenkassen genehmigt. Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen kann diese entsprechend auch für einen längeren Zeitraum gewährt werden.

Der Großteil der Verordnungen von Häuslicher Krankenpflege betrifft den Teil der Behandlungspflege, die das Ziel der ärztlichen Behandlung auch außerhalb des Krankenhauses sichern soll. Hierzu zählen alle Maßnahmen, die zur Behandlung des Versicherten notwendig sind, beispielsweise Injektionen, Verbandwechsel oder dem Anlegen von Kathetern. Die Behandlungspflege umfasst nicht die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln oder die Körper- oder Haushaltspflege.

Welche und wie viele Leistungen der Häuslichen Krankenpflege dem Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung genehmigt werden, unterliegt dem Sachbearbeiterentscheid. Die Sachbearbeiter sind befugt gegebenenfalls Verordnungen der Ärzte zu kürzen und zu streichen. Dies führt in der Regel immer wieder zu Streitigkeiten zwischen den gesetzlichen Krankenkassen und ihren Mitgliedern, über die nicht selten erst vor Gericht entscheiden wird.

Um die Häusliche Krankenpflege gewährt zu bekommen, bedarf es einer ärztlichen Verordnung auf einem gesonderten Vordruck der Krankenkasse. Die Erstverordnung soll demnach eine Dauer von 14 Tage nicht überschreiten, für eine Folgeverordnung über die 14 Tage hinaus muss der behandelnde Arzt zusätzlich eine schriftliche Begründung abgeben.

Ein Anspruch auf die Leistung der Häuslichen Krankenpflege als Regelleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung besteht in jedem Fall nur dann, wenn keine im gemeinsamen Haushalt lebende Person die Versorgung des Kranken hinsichtlich den Maßgaben aus der Krankenhausersatzpflege, der Behandlungspflege oder hauswirtschaftlichen Versorgung übernehmen kann.