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Die Haushaltshilfe

Bei der Übernahme von Kosten für eine Haushaltshilfe als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden sich die Krankenkassen untereinander erheblich.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:15 Uhr
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Können versicherte Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Haushalt aufgrund eines Krankenhausaufenthaltes oder der Teilnahme an Vorsorge- oder Rehabilitationskuren nicht selbst weiterführen, muss die Krankenkasse die Kosten für eine Haushaltshilfe erstatten. Allerdings nur für den Fall, dass entweder ein Kind welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat mit im Haushalt lebt oder das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Wie bei der Häuslichen Krankenpflege wird eine Übernahme der Kosten nur zugesagt, wenn keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben erfüllen kann.

Je nach Krankenkasse unterscheiden sich die Leistungen bezüglich der Kostenübernahme für Haushaltshilfen jedoch enorm, denn den Krankenkassen ist gestattet in ihren Satzungen eigene Regeln bezüglich der Gestattung von Haushaltshilfen zu erstellen. So können Haushaltshilfen auch in anderen Fällen, beispielsweise bei Krankheit gewährt werden. Über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus erstatten einige gesetzliche Krankenkassen ihren Mitgliedern die Kosten für eine Haushaltshilfe bis zu 26 Wochen, wenn die haushaltsführende Person beispielsweise ihr Kind für die Dauer der Behandlung, dieses mit ins Krankenhaus begleitet.

Die Haushaltshilfen werden nicht direkt von den Krankenkassen gestellt, sondern direkt von den Versicherten ausgewählt und mit den Aufgaben der Haushaltsführung betreut. Die gesetzlichen Krankenkassen kommen dann für die anfallenden und angemessenen Kosten auf. Übernehmen die Aufgaben jedoch Verwandte bis zum zweiten Grad, also Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder, Geschwister, Schwiegertöchter oder –söhne sowie Schwäger oder Schwägerinnen können diesen lediglich die Fahrtkosten und Verdienstausfälle gezahlt werden, vorausgesetzt diese sind niedriger als die Kosten für eine Familienfremde Kraft.