Die Kieferorthopädische Behandlung

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Die Kieferorthopädische Behandlung

Die Kieferorthopädische Behandlung der Versicherten gehört ebenfalls zur zahnärztlichen Versorgung als Leistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:03 Uhr
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Die wichtigste Voraussetzung einer Kostenübernahme für eine kieferorthopädische Behandlung durch die gesetzlichen Krankenkassen, ist das der Versicherte bzw. das mitversicherte Familienmitglied das 18. Lebensjahr zu Beginn der kieferorthopädischen Therapie noch nicht vollendet hat. Bei allen Erwachsenen als Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die kieferorthopädischen Behandlung nur, wenn bei besonders schweren Kieferabnormitäten, deren kieferorthopädische Behandlung eine kieferchirurgische Therapie einschließt.  Hierunter fallen Missbildungen des Gesichtes und der Kieferknochen oder verletzungsbedingte Fehlstellungen der Kiefer des gesetzlich Versicherten.

Auch für die Kostenerstattung der Behandlungen der unter 18-jährigen Mitglieder gelten bestimmte Richtlinien. Beispielsweise übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten der kieferorthopädischen Therapie nur, wenn für die Korrektur des Kiefergebisses eine medizinische Notwendigkeit besteht. Gebisskorrekturen die lediglich kosmetischen Zwecken dienen gehören nicht zu der vertragszahnärztlichen Versorgung und fallen dementsprechend nicht zu den erstattungsfähigen Leistungen, welche von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. Eine medizinische Notwendigkeit besteht, wenn eine Fehlstellung des Kiefers oder einzelner Zähne die Funktionen des Beißens oder Kauens, die  Aussprache, die Nasenatmung, den Mundschluss oder die Gelenkfunktionen in einem beträchtlichen Maße beeinträchtigt sind oder drohen beeinträchtigt zu werden. Für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen muss zudem ein aller Voraussicht nach zu erwartender Therapieerfolg zu Grunde liegen. Für die Kostenübernahme durch die gesetzlichen Krankenkassen gilt auch hier wieder das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen, das heißt gibt es verschiedene erfolgsversprechende Behandlungsmöglichkeiten, so sollte vom behandelnden Zahnarzt diejenige gewählt werden, welche auf Dauer die Wirtschaftlichste ist. Für eine erstattungsfähige Behandlung dürfen die behandelnden Zahnärzte beziehungsweise Kieferorthopäden natürlich nur Untersuchungs- und Heilmethoden wählen, deren therapeutischer Wert und deren diagnostische Ergebnisse ausreichend erfolgsversprechend sind. Die Erprobung neuartiger Therapieverfahren zu Lasten des Versicherten und deren Krankenkassen soll so vermieden werden.

Der Leistungskatalog des Gemeinsamen Bundesauschusses


Einen genauen rechtsverbindlichen Leistungskatalog der erstattungsfähigen kieferorthopädischen Behandlungen legt der Gemeinsame Bundesausschuss fest. Im Falle einer Ablehnung einer kieferorthopädischen Therapie durch seine Krankenkasse steht es dem Versicherten offen, Widerspruch und Klage zu erheben.

Für den Fall einer Bewilligung des kieferorthopädischen Behandlungsplanes tragen die Krankenkassen vorerst 80 Prozent der Therapiekosten. Sollten mehrere in der Familienversicherung mitversicherte Kinder gleichzeitig kieferorthopädisch behandelt werden, erhöht sich der erstattungsfähige Satz der Kosten auf 90 Prozent. Die restlichen Behandlungskosten werden dem Versicherten direkt von der kieferorthopädischen Praxis zunächst in Rechnung gestellt. Nach erfolgreichem Behandlungsabschluss erstatten die Krankenkassen ihren Versicherten diesen vorerst vom Mitglied übernommenen  Teil zurück.

Alle während der Behandlung anfallenden weiteren Kosten, wie beispielsweise für Röntgenaufnahmen, weiterführende Untersuchungen, zusätzliche Beratungen oder kieferchirurgische Eingriffe gehören ebenfalls zu den erstattungsfähigen Leistungen im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung der gesetzlichen Krankenversicherung und werden zu 100 Prozent von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.

Jegliche Leistungen die darüber hinaus gehen, sind wie gewohnt vom Versicherten selbst zu tragen und nicht erstattungsfähig.