Die psychotherapeutische Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
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Die psychotherapeutische Behandlung in der gesetzlichen Krankenversicherung
In welchem Fall eine psychotherapeutische Behandlung in die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen fällt, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien für Psychotherapie.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:36 Uhr
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Ist eine psychotherapeutische Behandlung medizinisch notwendig, können die Behandlungskosten der Versicherten Erwachsenen oder deren Kinder im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung und deren Familienversicherung übernommen werden. Nach Paragraph 27 des Sozialgesetzbuches V muss es sich hierbei um eine behandlungsbedürftige Störung mit Krankheitswert handeln. Anderweitige Probleme wie Konflikte am Arbeitsplatz, Schwierigkeiten in der Partnerschaft etc. fallen nicht in diese Kategorie. Es sei denn sie sind der Auslöser für eine seelische Erkrankung oder Depressionen, die natürlich Behandlungsbedürftigkeit implizieren.
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sieht einen Anspruch für folgende behandlungsbedürftige Störung vor:
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entfällt jedoch, wenn aufgrund von fehlender Motivation des Patienten zur Veränderung der Umstände, welche ursächlich für die Beeinträchtigung seiner Gesundheit sind, ein Behandlungserfolg nicht zu erwarten ist.
Die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung wird ebenso abgelehnt, wenn diese lediglich auf eine berufliche oder soziale Anpassung oder auf eine Förderung der Leistungsfähigkeit abzielt.
Handelt es sich bei der Psychotherapie ausschließlich um eine Beratung in Erziehungs-, Lebens, Sexual- oder Ehefragen, besteht ebenfalls keine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Höchstgrenzen für Kurz- und Langzeittherapien
Die Dauer einer erstattungsfähigen Psychotherapie wird in einzelnen Therapiestunden berechnet. Eine Kurzzeittherapie –in der Regel 25 Stunden – bedarf keinem ausführlichen Antragsverfahren. Eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung muss in einem so genannten Gutachterverfahren begründet werden. Ein entsprechender Antrag wird bei der zuständigen Krankenkasse von behandelnden Psychotherapeuten gestellt. Die Höchstgrenze an erstattungsfähigen Therapiestunden liegt in der Verhaltenstherapie bei 45 Therapiesitzungen. Diese kann bei Notwendigkeit auf 60 in besonderen Fällen bis auf 80 Therapiestunden erhöht werden. Bei einer Langzeittherapie werden dem Versicherten in der Regel bis zu 200 Therapiestunden, beispielsweise für eine Psychoanalyse gewährt.
Praxisgebühr: Ist die erste vom gesetzlich Versicherten aufgesuchte Praxis im Quartal, die eines Psychologischen Psychotherapeuten, wird wie bei der ärztlichen Praxis eine Zuzahlung in Form der Praxisgebühr in Höhe von 10,- Euro fällig. Die Psychotherapeutische Praxis darf zwar keine Überweisungen an ärztliche Praxen ausstellen, die vom Psychologischen Psychotherapeuten ausgestellte Quittung über die bezahlte Praxisgebühr befreit den Patienten von einer erneuten Zahlung dieser.
Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung sieht einen Anspruch für folgende behandlungsbedürftige Störung vor:
- Neurotische Störungen, wie Angstneurosen, Phobien oder Depressionen
- Psychosomatische Störungen
- Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten
- Seelische Verletzungen aufgrund kindlicher emotionaler Mängel
- Seelische Verletzungen als Folge von chronischer Krankheit
- Seelische Verletzungen aufgrund außerordentlicher Ereignisse
- Seelische Verletzungen als Folge psychotischer Erkrankungen
Die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkassen entfällt jedoch, wenn aufgrund von fehlender Motivation des Patienten zur Veränderung der Umstände, welche ursächlich für die Beeinträchtigung seiner Gesundheit sind, ein Behandlungserfolg nicht zu erwarten ist.
Die Übernahme der Kosten für eine psychotherapeutische Behandlung wird ebenso abgelehnt, wenn diese lediglich auf eine berufliche oder soziale Anpassung oder auf eine Förderung der Leistungsfähigkeit abzielt.
Handelt es sich bei der Psychotherapie ausschließlich um eine Beratung in Erziehungs-, Lebens, Sexual- oder Ehefragen, besteht ebenfalls keine Möglichkeit der Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung.
Höchstgrenzen für Kurz- und Langzeittherapien
Die Dauer einer erstattungsfähigen Psychotherapie wird in einzelnen Therapiestunden berechnet. Eine Kurzzeittherapie –in der Regel 25 Stunden – bedarf keinem ausführlichen Antragsverfahren. Eine längerfristige psychotherapeutische Behandlung muss in einem so genannten Gutachterverfahren begründet werden. Ein entsprechender Antrag wird bei der zuständigen Krankenkasse von behandelnden Psychotherapeuten gestellt. Die Höchstgrenze an erstattungsfähigen Therapiestunden liegt in der Verhaltenstherapie bei 45 Therapiesitzungen. Diese kann bei Notwendigkeit auf 60 in besonderen Fällen bis auf 80 Therapiestunden erhöht werden. Bei einer Langzeittherapie werden dem Versicherten in der Regel bis zu 200 Therapiestunden, beispielsweise für eine Psychoanalyse gewährt.
Praxisgebühr: Ist die erste vom gesetzlich Versicherten aufgesuchte Praxis im Quartal, die eines Psychologischen Psychotherapeuten, wird wie bei der ärztlichen Praxis eine Zuzahlung in Form der Praxisgebühr in Höhe von 10,- Euro fällig. Die Psychotherapeutische Praxis darf zwar keine Überweisungen an ärztliche Praxen ausstellen, die vom Psychologischen Psychotherapeuten ausgestellte Quittung über die bezahlte Praxisgebühr befreit den Patienten von einer erneuten Zahlung dieser.