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Freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gehört, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 11:06 Uhr
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Wer nicht zu dem versicherungspflichtigen Personenkreis gehört, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern.

Wenn jemand erstmalig eine Beschäftigung aufnimmt und dabei ein Jahreseinkommen erzielt, welches über der Versicherungspflichtgrenze liegt hat diese Person die freie Wahl in die gesetzliche Krankenversicherung einzutreten oder sich bei einer der privaten Krankenkassen im Rahmen der privaten Krankenversicherung zu versichern. Bei Arbeitnehmern die bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren und durch Gehaltserhöhung oder einem Stellenwechsel ein Einkommen erzielen, welches über der Versicherungspflichtgrenze liegt, setzt die Versicherungsfreiheit ein und das Mitglied kann entscheiden, in die private Krankenversicherung zu wechseln oder in der gesetzlichen Krankenversicherung zu verbleiben. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitnehmer entweder in den letzten fünf Jahren mindestens 24 Monate oder unmittelbar vor dem  Eintreten der Versicherungsfreiheit ununterbrochen 12 Monate in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen ist. Diese Voraussetzungen müssen ebenfalls erfüllt sein, wenn man nach Abschluss eines Studiums oder einer betrieblichen Ausbildung eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung anstrebt. Nur wer aus der Familienversicherung ausscheidet, aber freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben will, braucht keine so genannten Vorversicherungsfristen zu erfüllen.

Der Wechsel zwischen Versicherungspflicht und Versicherungsfreiheit

Übersteigt also das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit eines Mitgliedes der gesetzlichen Krankenversicherung die Versicherungspflichtgrenze, tritt die Versicherungsfreiheit ein und das zum Ende des laufenden Versicherungsjahres. Geprüft wird vom jeweils Arbeitgeber zum Jahreswechsel, ob die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten wird. Ist das der Fall hat der Arbeitnehmer, die besagten zwei Möglichkeiten des Verbleibs in der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwillig Versicherter oder er erklärt seinen Austritt aus dieser. Die Frist für die Mitteilung des Austritts aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist zwei Wochen. Teilt der Arbeitnehmer nicht nach Kenntnisnahme bzw. Feststellung der Versicherungsfreiheit innerhalb dieser Frist seinen Austritt seiner gesetzlichen Krankenkasse mit, setzt sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 190 Absatz 3 Satz 2 SGB V)
die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fort.

Eine freiwillige Mitgliedschaft oder ein Austritt aus der gesetzlichen Krankenversicherung ist allerdings nicht möglich, wenn vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an das Einkommen wieder unterhalb der in diesem Jahr geltenden Versicherungspflichtgrenze liegen sollte. Versicherungsfrei ist also nur derjenige, der regelmäßig mit seinem Arbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet.

Andersherum werden Arbeitnehmer dessen Höhe des Jahreseinkommens sie bisher von der Versicherungspflicht befreit hat, sofort versicherungspflichtig, sobald das Arbeitsentgelt regelmäßig unterhalb der Versicherungspflichtgrenze liegt. Beispielsweise durch die Umwandlung von einer Vollzeit- in eine Teilzeitstelle.

Rechtslage für freiwillig Versicherte innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist, verliert seinen Krankenversicherungsschutz bereits sobald er nur mit zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist. Hierbei spielt es keine Rolle, ob es sich auf einander folgende Monate oder um Teilbeträge handelt. Der säumige Beitragszahler muss allerdings vorher von der Krankenkasse auf die Folgen seines Zahlungsverzuges hingewiesen und informiert werden, dass ein Ausschluss gleichzeitig beinhaltet, dass sich der Versicherte auch bei keiner anderen gesetzlichen Krankenkasse versichern kann und darf. Ihm bleibt somit nur die Möglichkeit sich privat zu versichern.