Gesetzliche Krankenversicherung - Einführung
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Gesetzliche Krankenversicherung - Einführung
Die zahlreichen gesetzlichen Änderungen und die bereits im Jahre 2004 in Kraft getretenen Neuerungen, wie die „populäre“ Praxisgebühr machen es schwer Rechte und Pflichten aus diesem Versicherungsverhältnis zwischen Staat und Bürger zu erkennen.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 09:59 Uhr
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Was hat die Krankenkasse grundsätzlich zu zahlen und was ist aus eigener Tasche zu entrichten? In welchen Fällen lohnt sich eine private Zusatzversicherung, ein Wechsel der Krankenkasse oder der gesetzlichen Krankenversicherung den Rücken zu kehren und komplett auf die Leistungen aus eine Privaten Krankenversicherung zu vertrauen.
Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung 1883 durch Reichskanzler Bismarck
„Geboren“ wurde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 1883 unter dem damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck. Der Vorläufer der gesetzlichen Krankenkasse waren die sogenannten Hilfskassen. Die erste gesetzliche Grundlage war das Hilfskassengesetz von 1876. Die Rechtsgrundlagen der heutigen gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. In diesem fünften Buch des SGB steht, dass die wichtigste Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse darin besteht, die Gesundheit der Versicherten durch Aufklärung und Leistungen zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dabei sind die Krankenkassen dazu angehalten, sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Die medizinische Versorgung der Bürger als Mitglieder und Versicherte, soll möglichst ohne Erhöhung der Beitragssätze gewährleistet werden. Im Sozialgesetzbuch ist ebenfalls die Organisation der Krankenkassen geregelt, wer zum welchem versicherten Personenkreis gehört, welche Leistungen wann und in welchem Umfang erbracht werden müssen und wie sich die gesetzliche Krankenkasse finanziert.
Die verschiedenen Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung
Ein wesentliches Merkmal der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ist die Vielfältigkeit ihrer Organisationsstrukturen, wobei es acht verschiedene Arten der Krankenkassen und in etwa knapp 300 verschiedene einzelne Krankenkassen gibt, die bundesweit oder regional organisiert sind. Die Anzahl der einzelnen Krankenkassen sinkt durch Fusionen stetig. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass sie ihre Geschäfte eigenständig nach den Regeln des Sozialgesetzbuches verwalten. Diese Regeln bieten wenig Spielraum, um beispielweise durch unterschiedliche Leistungen neue Mitglieder zu werben oder diese anderen Krankenkassen abzuwerben. Die Höhe der Beitragssätze kann jedoch unterschiedlich sein!
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind in folgende acht Krankenkassen gegliedert:
• Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), alle jeweils nur regional tätig
• Betriebskrankenkassen (BKK), regional oder bundesweit tätig
• Innungskrankenkassen (IKK), regional oder bundesweit verbreitet
• Ersatzkrankenkassen, regional oder bundesweit aktiv
• Seekrankenkasse mit bundesweiter Zuständigkeit
• Landwirtschaftliche Krankenkassen, die regional arbeiten
• Bundesknappschaft, bundesweit tätig
• Angestellten Krankenkassen, vorwiegend bundesweit tätig
Alle anderen Krankenkassen gelten als private Unternehmen, für die anders als für die gesetzlichen Krankenkassen, die jeweiligen zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen und das Versicherungsvertragsgesetz gelten.
Wahlfreiheit und Mitgliedervertretungen
Im Gegensatz zu früheren Zeiten gibt es heute keine gesetzliche Pflicht mehr für den Versicherten einer bestimmten Krankenkasse beizutreten. Es herrscht auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wie bei der Privaten Krankenversicherung Wahlfreiheit.
Die gesetzlichen Krankenkassen gliedern sich in Verbände. Die allgemeinen Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen verfügen über Landesverbände sowie über einen Bundesverband. Die Ersatzkassen haben sich zum Verband der Angestelltenkrankenkassen (VdAK) und zum Verband der Arbeiterersatzkassen (AEV) zusammengeschlossen. Die unterschiedlichen Verbände vertreten die gesetzlichen Krankenkassen als ihre Mitgliedskassen auf Bundesebene gegenüber der Politik, den Leistungserbringern und der Öffentlichkeit, verfolgen allerdings zum Teil sehr unterschiedliche Interessen.
Die Interessen der Versicherten als Mitglieder der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen vertreten im Rahmen der Selbstverwaltung gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber. Bei den Ersatzkassen jedoch nur die Vertreter der Versicherten.
Einführung der gesetzlichen Krankenversicherung 1883 durch Reichskanzler Bismarck
„Geboren“ wurde die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) 1883 unter dem damaligen Reichskanzler Otto von Bismarck. Der Vorläufer der gesetzlichen Krankenkasse waren die sogenannten Hilfskassen. Die erste gesetzliche Grundlage war das Hilfskassengesetz von 1876. Die Rechtsgrundlagen der heutigen gesetzlichen Krankenversicherung sind im Sozialgesetzbuch (SGB V) verankert. In diesem fünften Buch des SGB steht, dass die wichtigste Aufgabe der gesetzlichen Krankenkasse darin besteht, die Gesundheit der Versicherten durch Aufklärung und Leistungen zu erhalten, wiederherzustellen oder ihren Gesundheitszustand zu bessern. Dabei sind die Krankenkassen dazu angehalten, sparsam und wirtschaftlich zu handeln. Die medizinische Versorgung der Bürger als Mitglieder und Versicherte, soll möglichst ohne Erhöhung der Beitragssätze gewährleistet werden. Im Sozialgesetzbuch ist ebenfalls die Organisation der Krankenkassen geregelt, wer zum welchem versicherten Personenkreis gehört, welche Leistungen wann und in welchem Umfang erbracht werden müssen und wie sich die gesetzliche Krankenkasse finanziert.
Die verschiedenen Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherung
Ein wesentliches Merkmal der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland ist die Vielfältigkeit ihrer Organisationsstrukturen, wobei es acht verschiedene Arten der Krankenkassen und in etwa knapp 300 verschiedene einzelne Krankenkassen gibt, die bundesweit oder regional organisiert sind. Die Anzahl der einzelnen Krankenkassen sinkt durch Fusionen stetig. Alle gesetzlichen Krankenkassen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Das bedeutet, dass sie ihre Geschäfte eigenständig nach den Regeln des Sozialgesetzbuches verwalten. Diese Regeln bieten wenig Spielraum, um beispielweise durch unterschiedliche Leistungen neue Mitglieder zu werben oder diese anderen Krankenkassen abzuwerben. Die Höhe der Beitragssätze kann jedoch unterschiedlich sein!
Die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung sind in folgende acht Krankenkassen gegliedert:
• Allgemeine Ortskrankenkassen (AOK), alle jeweils nur regional tätig
• Betriebskrankenkassen (BKK), regional oder bundesweit tätig
• Innungskrankenkassen (IKK), regional oder bundesweit verbreitet
• Ersatzkrankenkassen, regional oder bundesweit aktiv
• Seekrankenkasse mit bundesweiter Zuständigkeit
• Landwirtschaftliche Krankenkassen, die regional arbeiten
• Bundesknappschaft, bundesweit tätig
• Angestellten Krankenkassen, vorwiegend bundesweit tätig
Alle anderen Krankenkassen gelten als private Unternehmen, für die anders als für die gesetzlichen Krankenkassen, die jeweiligen zivilrechtlichen Vertragsbestimmungen und das Versicherungsvertragsgesetz gelten.
Wahlfreiheit und Mitgliedervertretungen
Im Gegensatz zu früheren Zeiten gibt es heute keine gesetzliche Pflicht mehr für den Versicherten einer bestimmten Krankenkasse beizutreten. Es herrscht auch bei der gesetzlichen Krankenversicherung, wie bei der Privaten Krankenversicherung Wahlfreiheit.
Die gesetzlichen Krankenkassen gliedern sich in Verbände. Die allgemeinen Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen verfügen über Landesverbände sowie über einen Bundesverband. Die Ersatzkassen haben sich zum Verband der Angestelltenkrankenkassen (VdAK) und zum Verband der Arbeiterersatzkassen (AEV) zusammengeschlossen. Die unterschiedlichen Verbände vertreten die gesetzlichen Krankenkassen als ihre Mitgliedskassen auf Bundesebene gegenüber der Politik, den Leistungserbringern und der Öffentlichkeit, verfolgen allerdings zum Teil sehr unterschiedliche Interessen.
Die Interessen der Versicherten als Mitglieder der einzelnen gesetzlichen Krankenkassen vertreten im Rahmen der Selbstverwaltung gewählte Vertreter der Versicherten und der Arbeitgeber. Bei den Ersatzkassen jedoch nur die Vertreter der Versicherten.