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Gesetzliche Krankenversicherung für Beamte und Selbständige

Von der Versicherungspflicht befreit!


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:22 Uhr
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Bestimmte Berufsgruppen, wie vor allem Beamte und Selbständige sind von der Versicherungspflicht der gesetzlichen befreit. Sie werden vom Gesetzgeber kassenrechtlich nicht als schutzbedürftig angesehen. Sie haben die Möglichkeit sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Zu dieser Berufsgruppe gehören neben den Beamten und Selbständigen, Richter, Soldaten und Geistliche -diese sind nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versichert-, sowie Bedienstete der Europäischen Gemeinschaft, die durch ein eigenes Krankenversicherungssystem geschützt sind.

Selbständige sind mit Ausnahme der Künstler, die unter das Künstlersozialversicherungsgesetz fallen und somit über die Künstlersozialkasse versichert sind, grundsätzlich nicht versicherungspflichtig. Sie sind versicherungsfrei und können wählen sich freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung zu versichern oder in die private Krankenversicherung einzutreten. Wie jeder, der ein regelmäßiges Einkommen erzielt, das über der Versicherungspflichtgrenze liegt. Der Gesetzgeber legt die Höhe dieser Versicherungspflichtgrenze jedes Jahr neu fest und bestimmt somit den Personenkreis, welcher einen Wechsel von der gesetzlichen Krankenversicherung in die private Krankenversicherung vornehmen kann. Eine Beschwerde gegen die Festlegung der Versicherungspflichtgrenze per Gesetz hat das oberste deutsche Gericht Anfang 2004 abgelehnt.