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Gesetzliche Krankenversicherung für Behinderte

Die Voraussetzung für den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung Behinderter regelt in erster Instanz die Definition des behindert seins.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:16 Uhr
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Nach dem Sozialgesetzbuch (§ 2 SGB IX) gelten Menschen als behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und wenn ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft deshalb beeinträchtig ist. Liegt ein Grad der Behinderung von mindestens 50% Prozent vor, gelten die Betroffenen als schwerbehindert. Ganz gleich, ob die körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigung von Geburt an vorhanden ist oder infolge eines Unfalles oder einer Erkrankung entsteht, ist entscheidend, dass eine dauerhafte Einschränkung der Erwerbsfähigkeit vorliegt. Sobald Behinderte einer regelmäßigen Tätigkeit in einer Einrichtung oder Werkstatt für angepasste Arbeit oder in Heimarbeit einer regelmäßigen Tätigkeit nachgehen und damit ein Arbeitseinkommen erzielen, gelten sie als versicherungspflichtig. Sie müssen dann, insofern ihr Verdienst nicht unterhalb von 483,- € im Monat liegt, Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung zahlen. Andernfalls zahlt ihr Arbeitgeber die Beiträge in voller Höhe. Behinderte Kinder sind ohne Alterseinschränkung über die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Das gilt allerdings nur dann, wenn die Behinderung bereits zu dem Zeitpunkt Bestand, zu dem sie als Kind bei einem Elternteil in einer gesetzlichen Krankenkasse mitversichert waren.