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Gesetzliche Krankenversicherung für Kinder

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind Kinder grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung über eines der Elternteile mitversichert.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:20 Uhr
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Für den Fall, dass das Kind bis zur Vollendung seines 23. Lebensjahres keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, kann der Versicherungsschutz durch die gesetzliche Krankenversicherung bis dahin verlängert werden. Bis zum Ende des 25. Lebensjahres können Kinder noch über ihre Eltern mitversichert werden, wenn sie sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leisten. Bei einer Unterbrechung der Berufsausbildung, beispielsweise durch die Ableistung des Wehrdienstes oder durch Schwangerschaft, wird der Versicherungsschutz der Familienversicherung um die Zeit der Unterbrechung über das 25. Lebensjahr hinaus verlängert. Kinder die sich für ein Studium entschließen können wählen, sich selbst in einer studentischen Krankenversicherung zu versichern oder aber weiterhin im Rahmen der Familienversicherung über ihre Eltern mitversichert zu bleiben. Aus Kostengründen empfiehlt es sich jedoch, bis zur maximalen Dauer in der Familienversicherung mitversichert zu bleiben. Behinderte Kinder, die nicht selbst für ihren Lebensunterhalt  aufkommen können, unterliegen keiner Altersgrenze für den Versicherungsschutz innerhalb der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung. Insofern die Behinderung bereits zu dem Zeitpunkt vorlag, als eine Familienversicherung bestand.

Für den Fall das beide Ehegatten oder Lebenspartner eigenständige Mitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung sind, jedoch bei unterschiedlichen gesetzlichen Krankenkassen, können sei selbst entscheiden, bei welcher der Krankenkassen ihre Kinder versichert werden sollen. Wenn eines der Elternteile nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist und dessen Einkommen liegt über der Beitragsbemessungsgrenze, sind die Kinder nicht familienversichert, solange der Verdienst höher liegt als das Einkommen des Ehegatten oder Lebenspartners, welcher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist. In diesem Fall müssen die Kinder dann in einer privaten Krankenversicherung versichert werden. Es sei denn die Ehepartner wurden geschieden oder das Kind nicht mit dem in der Privaten Krankenversicherung versicherten Lebenspartner verwandt ist.

Elternzeit

Der frühere Begriff „Erziehungsurlaub“ ist seit dem Jahr 2001 durch die Elternzeit abgelöst worden. Wie beim vorigen Erziehungsurlaub können sowohl erwerbstätige Mütter als auch Väter bis zu drei Jahre pro Kind in Anspruch nehmen. Wenn in dieser Zeit ein Elternteil kein Arbeitseinkommen erzielt, weil er sein Beschäftigungsverhältnis „ruhen“ lässt, bleibt der Krankenversicherungsschutz innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei erhalten. Sollte der Elternteil Teilzeit arbeiten müssen wieder Krankenkassenbeiträge entrichtet werden.

Vor dem Wechsel in eine Private Krankenversicherung gilt es zu bedenken, dass viele Vorteile, die die Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung bietet, wegfallen.