Krankenversicherung > Gesetzliche Krankenversicherung > Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung > Gesetzliche Krankenversicherung für Künstler

Gesetzliche Krankenversicherung für Künstler

Seitdem am 01. Januar 1983 das Künstlersozialversicherungsgesetz in Kraft trat, ergab sich eine verbesserte soziale Situation für freischaffende Künstler und Publizisten.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:10 Uhr
Autor:

Die Künstlersozialkasse bietet dieser Personengruppe den gleichen Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung, wie den übrigen Personengruppen. So übernimmt die Künstlersozialkasse (KSK) die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung. Vor 1983 mussten die Künstler den gesamten Betrag aus eigener Tasche finanzieren. Die Künstlersozialkasse wiederum finanziert sich aus einem Bundeszuschuss und aus der Künstlersozialabgabe, die von Unternehmen, die die Leistungen der Künstler und Publizisten vermarkten, an die Künstlersozialkasse abgeführt werden muss. Verlage, Orchester, Musikschulen, Theater, Opern, Galerien, Rundfunkanstalten, Museen oder Tonträgerherstellern gehören unter anderen zu den Unternehmen, die die Künstler unterstützen.  Wer nach dem Gesetz als Künstler gilt, ist derjenige wer darstellende oder bildende Kunst oder Musik schafft, lehrt oder ausübt. Als Publizisten gelten Journalisten und Schriftsteller, sowie weitere Personen, die in publizistischer Weise tätig sind. Auch die Personengruppe der selbständigen Künstler und Publizisten fallen unter die Versicherungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung, sobald sie ihre Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben und nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Wie bei Arbeitern und Angestellten gilt, liegt das Einkommen in drei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren über der jeweilig geltenden Versicherungspflichtgrenze, können sich die Künstler und Publizisten von der Versicherungspflicht in der Künstlersozialkasse befreien und sich privat krankenversichern. Der Ausstieg aus der Künstlersozialkasse ist allerdings bindend und nicht mehr Rücknahme fähig, kann also später nicht mehr widerrufen werden, auch wenn das Einkommen wieder sinkt. Die Mitglieder der Künstlersozialkasse können wie alle anderen Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung ihre Krankenkasse frei wählen.