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Gesetzliche Krankenversicherung für Rentner

Rentner und Rentenantragssteller sind in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert. Voraussetzung hierfür ist eine Mindestversicherungszeit als Mitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse während ihrer Erwerbstätigkeit.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:11 Uhr
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Dies ist der Fall wenn der Rentner als Erwerbstätiger mindestens 90 Prozent seiner zweiten Hälfte im Erwerbsleben in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert gewesen ist, unabhängig davon ob als gesetzlich Pflichtversicherter oder als freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichertes Mitglied. Bei dieser Vorversicherungszeit werden Phasen in der Familienversicherung ebenso mitgerechnet wie die Versicherungszeiten in der ehemaligen DDR sowie beruflich bedingte Auslandsaufenthalte, in denen die Versicherung innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung über eine gesetzliche Krankenkasse nicht möglich war. Die Fristberechnung der Mindestversicherungszeit beginnt an dem Tag an dem zum ersten Mal eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit aufgenommen wurde. Wie allen anderen Personengruppen der gesetzlichen Krankenversicherung können auch die Rentner frei ihre gesetzliche Krankenkasse wählen und diese auch beliebig wechseln. Die Krankenversicherung der Rentner ist bei den jeweiligen Krankenkassen der gesetzlichen Krankenversicherer angesiedelt. Oftmals bei den allgemeinen Ortskrankenkassen, den Ersatz- oder Betriebskrankenkassen. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für Rentner beginnt mit dem Tag der Rentenantragsstellung.