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Gesetzliche Krankenversicherung für Sozialhilfeempfänger

Seit dem 01. Januar 2004 ist die gesetzliche Krankenversicherung auch für Sozialhilfeempfänger zuständig.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:14 Uhr
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Vor dieser Regelung waren die Sozialhilfeträger finanziell für die Krankenversorgung seiner nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Sozialhilfeempfänger selbst verantwortlich. Zu diesem Datum wurden alle Sozialhilfeempfänger von den Sozialämtern aufgefordert unverzüglich um eine Mitgliedschaft in einer der gesetzlichen Krankenkassen zu bemühen. Hierbei galt wie für alle anderen Mitglieder das Recht der freien Wahl der Krankenkasse. Nur wer der Aufforderung durch das Sozialamt nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht nachkam, dem wurde eine gesetzliche Krankenkasse zugewiesen. An ihre Wahl oder die Zuweisung durch das Sozialamt sind die Sozialhilfeempfänger in der Regel 18 Monate gebunden. Danach können sie ihre Krankenkasse wechseln.

Als Sozialhilfeempfänger gilt, wer nicht erwerbsfähig ist oder nur bis zu drei Stunden am Tag arbeiten kann. Dieser Personenkreis hat Anspruch auf Sozialhilfe und fällt damit in den Versicherungsschutz der gesetzlichen Krankenversicherung. Ausschlaggebend für die Erwerbsunfähigkeit können medizinische Gründe, wie schwerwiegende Erkrankungen oder besondere Lebenssituationen, wie in etwa die Pflege eines Angehörigen, die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren als Alleinerziehender sein. Fühlen sich die Alleinerziehenden jedoch durch eine geregelte Kinderbetreuung in der Lage zu arbeiten und möchten dies, bekomme sie als Unterstützung Arbeitslosengeld II und erhalten den Versicherungsschutz aus der gesetzlichen Krankenversicherung wie die Empfänger für Arbeitslosengeld II, da sie keine Sozialhilfe mehr bekommen.

Auch wenn Sozialhilfeempfänger im eigentlichen Sinn keine regulären Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind, werden sie von den Krankenkassen betreut, das heißt sie bekommen die üblichen Versicherungschipkarten ausgehändigt und werden auch hierüber behandelt. Allerdings müssen sie auch die festgelegten Zuzahlungen bis zu einer bestimmten Belastungsgrenze leisten. Die Aufwendungen, die den Krankenkassen durch die Versicherung von Sozialhilfeempfängern entsteht, werden den gesetzlichen Krankenkassen von den Sozialhilfeträgern vierteljährlich erstattet, es gibt jedoch auch die Möglichkeit dass das Sozialamt die Krankenversicherungsbeiträge eines Sozialhilfeempfängers zur gesetzlichen Krankenversicherung weiterzahlt, falls abzusehen ist, dass dieser nur kurzfristig Sozialhilfe benötig und zeitnah selbst die Beitragszahlung aufnehmen kann.