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Heilpraktiker Krankenzusatzversicherung

Abdeckung der Kosten für alternative Behandlungsmethoden


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 29.07.2008, 10:53 Uhr
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Innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung sehen die Bestimmungen des Sozialgesetzbuches (§ 2 SGB V) Behandlungsmethoden der „besonderen Therapierichtungen“ vor, das heißt diese sind nicht grundsätzlich vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Da im gleichen Paragraphen allerdings auch geregelt ist, dass bei allen Leistungen die Wirtschaftlichkeit erhalten werden muss, bedeutet das für den gesetzlich Krankenversicherten, dass er Anspruch auf Kostenerstattung für alternative Heilverfahren gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen hat. Entscheidend ist letzten Endes, ob der Gemeinsame Bundesausschuss für eine alternative Untersuchungs- oder Behandlungsmethode eine positive Empfehlung abgegeben hat und diese darf nur dann erfolgen, wenn in wissenschaftlichen Studien deren Wirksamkeit nachgewiesen wurde. Da dies für viele alternative Behandlungsmethoden noch nicht der Fall ist, werden die wenigsten von der Kasse erstattet. Daher empfiehlt sich der Abschluss einer privaten Zusatzversicherung für die Behandlung durch Heilpraktiker. Hier sind nahezu alle alternativen Heilverfahren, die Heilpraktiker anbieten mitversichert, meist jedoch nur bis zu einer gewissen jährlichen Leistungshöchstgrenze. In guten Tarifen wird diese bei ca. 1.000,- Euro jährlich liegen. Zu beachten gilt weiterhin, dass die Kosten der einzelnen Therapien meist nur bis zu einer Höhe von 80 Prozent von der privaten Krankenzusatzversicherung bezuschusst werden. Ein Eigenanteil bleibt also für jede alternative Behandlung durch einen Heilpraktiker für die Versicherten.