Höhe des Krankengeldes
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Höhe des Krankengeldes
Das Krankengeld richtet sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens des Versicherten. Es wird auf den Tag berechnet und beträgt 70 Prozent des regelmäßig erzielten Arbeitsentgeltes.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:11 Uhr
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Hierzu zählen neben dem Bruttogehalt auch anteilig Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder sonstige Einmalzahlungen seitens des Arbeitgebers. Maximal erhält der Versicherte das Krankengeld jedoch nur in Höhe von 90 Prozent des zuletzt bezogenen Nettoeinkommens. Im Falle von Krankheit beziehungsweise Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall heißt das Krankengeld Verletztengeld, beträgt in diesem Fall 80 Prozent des Bruttogehaltes -jedoch nicht mehr als das Nettoentgelt- und wird nicht von den gesetzlichen Krankenkassen, sondern von der Berufsgenossenschaft getragen.
Der Anspruch des gesetzlich krankenversicherten Mitgliedes auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung besteht in einem Zeitraum von 3 Jahren für höchstens 78 Wochen. Dieser erneuert sich komplett, wenn der Versicherte seit dem letzten Bezug mindestens sechs Monate nicht wegen der vorliegenden Krankheit arbeitsunfähig gemeldet wurde, gearbeitet hat oder arbeitslos gemeldet war. Nach Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Prüfung durchgeführt, ob das versicherte Mitglied dauerhaft erwerbsunfähig ist. In diesem Fall kann von dem Versicherten ein Antrag auf Frührente gestellt werden.
Der Anspruch des gesetzlich krankenversicherten Mitgliedes auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung besteht in einem Zeitraum von 3 Jahren für höchstens 78 Wochen. Dieser erneuert sich komplett, wenn der Versicherte seit dem letzten Bezug mindestens sechs Monate nicht wegen der vorliegenden Krankheit arbeitsunfähig gemeldet wurde, gearbeitet hat oder arbeitslos gemeldet war. Nach Ablauf des Anspruchs auf Krankengeld wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen eine Prüfung durchgeführt, ob das versicherte Mitglied dauerhaft erwerbsunfähig ist. In diesem Fall kann von dem Versicherten ein Antrag auf Frührente gestellt werden.