Kinderkrankengeld
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Kinderkrankengeld
In bestimmten Fällen können Eltern bei der Erkrankung ihres Kindes gegenüber den gesetzlichen Krankenkassen die Zahlung von Kinder-Krankengeld geltend machen.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:12 Uhr
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Ein Anspruch besteht, wenn ein in der Familienversicherung mitversichertes Kind, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, erkrankt ist und von keiner anderen mit im Haushalt lebenden Person versorgt werden kann. Als Voraussetzung gilt auch hier natürlich ein ärztliches Attests aus dem die Krankheit des Kindes, sowie die Notwendigkeit der Versorgung durch ein Elternteil eindeutig hervor geht. Kann der Elternteil aus diesem Grund nicht seiner beruflichen Beschäftigung nachgehen und erhält von seinem Arbeitgeber für die Dauer der Krankheit des Kindes keine bezahlte Freistellung, erwirkt dies den Anspruch auf Kinder-Krankengeld für zunächst zehn Tage, insgesamt jedoch nicht für mehr als 25 Tage pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 20 Tage pro Kind und für maximal 50 Kalendertage pro Jahr.
Kinder-Krankengeld wird nur dem Elternteil gezahlt, über den das Kind mitversichert ist. Beide müssen also in ein und der gleichen gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert kann der Anspruch von einem Elternteil auf den zweiten übertragen werden, insofern dieser aus beruflichen oder persönlichen Gründen seinen Anspruch nicht geltend machen kann und eine weitere Versorgung des Kindes von Nöten ist. Für den Fall, dass das Kind an einer unheilbaren Krankheit erkrankt ist oder nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten hat, steht einem Elternteil Anspruch auf Kinder-Krankengeld bis zum Tod des Kindes zu.
Die Höhe des Kinder-Krankengeldes richtet sich wie bei der Berechnung des einfachen Krankengeldes nach der Höhe des Einkommens des Elternteils, welche die Betreuung des erkrankten Kindes übernimmt. Also entsprechend 70 Prozent dessen Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Das Kinder-Krankengeld ist eine ausschließliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenversicherer bieten diese Leistung nicht an.
Kinder-Krankengeld wird nur dem Elternteil gezahlt, über den das Kind mitversichert ist. Beide müssen also in ein und der gleichen gesetzlichen Krankenkasse versichert sein. Sind beide Elternteile gesetzlich krankenversichert kann der Anspruch von einem Elternteil auf den zweiten übertragen werden, insofern dieser aus beruflichen oder persönlichen Gründen seinen Anspruch nicht geltend machen kann und eine weitere Versorgung des Kindes von Nöten ist. Für den Fall, dass das Kind an einer unheilbaren Krankheit erkrankt ist oder nur noch eine begrenzte Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten hat, steht einem Elternteil Anspruch auf Kinder-Krankengeld bis zum Tod des Kindes zu.
Die Höhe des Kinder-Krankengeldes richtet sich wie bei der Berechnung des einfachen Krankengeldes nach der Höhe des Einkommens des Elternteils, welche die Betreuung des erkrankten Kindes übernimmt. Also entsprechend 70 Prozent dessen Bruttoeinkommens, jedoch nicht mehr als 90 Prozent des Nettoeinkommens.
Das Kinder-Krankengeld ist eine ausschließliche Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Private Krankenversicherer bieten diese Leistung nicht an.