Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für Arznei- und Verbandsmittel

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Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für Arznei- und Verbandsmittel

Der Leistungsbereich der gesetzlichen Krankenversicherung sieht die umfangreiche Versorgung seiner Versicherten mit apothekenpflichtigen, medizinisch notwendigen Arznei- und Verbandsmitteln vor.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:40 Uhr
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Die genaue Definition von Arzneimitteln ist im Arzneimittelgesetz festgelegt. Demnach handelt es sich um Arzneimittel, wenn die beinhalteten Substanzen in Einwirkung auf den Organismus dazu dienen, Krankheiten, körperliche Schäden und deren Folgen positiv zu beeinflussen. Das heißt diese heilen, lindern, verhüten oder zu erkennen. Ein medizinisches Präparat gilt ebenfalls als Arzneimittel, wenn es hilft Krankheitserreger abzuwehren, unschädlich zu machen und zu beseitigen. Darüber hinaus darf auch Medizin, die für die Einschätzung der Beschaffenheit oder Funktionsfähigkeit des Körpers gegeben wird, als Arzneimittel propagiert werden.

In welchen Fällen andere Mittel in den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung aufgenommen werden, entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss im Einzelfall.

Generell unterscheiden die gesetzlichen Krankenkassen nach verordnungsfähigen, verschreibungspflichtigen Arzneimitteln und nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln. Für verordnungsfähige Arzneimittel kommt die Krankenkasse für deren Kosten auf. Der Versicherte hat nur die gesetzlichen Zuzahlungen zu leisten. Die verordnungsfähigen Arzneimittel sind in der Regel rezept- und verschreibungspflichtig, dass heißt der Versicherte benötigt zum Erwerb dieser ein ärztliches Rezept. Nur in der Ausnahme werden auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente als verordnungsfähig deklariert und damit von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen.