Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
Die medizinische Versorgung der Bürger der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung, gliedert sich in verschiedene Leistungskategorien.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 08.08.2008, 15:25 Uhr
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Diese sollen zunächst der Verhütung und Früherkennung von Krankheiten, im Krankheitsfall der Behandlung dieser dienen. Gesetzlich sind diese Regelungen in fünften Buch des Sozialgesetzbuches (SGB V) festgehalten. Dies jedoch relativ allgemein, konkret wirken die Partner der allgemeinen Selbstverwaltung auf die genaue Beschreibung der Richtlinien ein.
Der Gemeinsame Bundesausschuss
Dem Gremium des Gemeinsamen Bundesauschusses gehören neben je neun Funktionären der gesetzlichen Krankenkassen und der Ärzteschaft und drei unparteiischen Mitgliedern auch bis zu neun Patientenvertreter der gesetzlich Krankenversicherten an. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, dürfen aber beratend einwirken und entsprechende Anträge der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Je nachdem, welche Fragen bei den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses behandelt werden, tritt dieser in verschiedenen Konstellationen zusammen.
Dieser Gemeinsame Bundesausschuss legt die Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung fest, erarbeitet einen Leistungskatalog und aktualisiert und konkretisiert diesen regelmäßig. Grundlagen des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen hierbei nicht gegen aktuelle Gesetze verstoßen und keine Leistungen ausschließen auf die die Versicherten gesetzlich Anspruch haben.
Aufgabe der Kassenverbände
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen verabschieden in Zusammenarbeit regelmäßig in den sogenannten „Gemeinsamen Rundschreiben“ die Auslegungsregeln der bestehenden Gesetze und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesauschusses. Diese „Gemeinsamen Rundschreiben“ gelten für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlich und bewirken dass alle Kassen nach den gleichen Vorgaben arbeiten. Sind Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung der Meinung, dass bei persönlichen Leistungsbescheiden von ihrer Krankenkasse gegen geltendes Recht verstoßen wurde, können sie vor dem Sozialgericht Klage erheben.
Der Gemeinsame Bundesausschuss
Dem Gremium des Gemeinsamen Bundesauschusses gehören neben je neun Funktionären der gesetzlichen Krankenkassen und der Ärzteschaft und drei unparteiischen Mitgliedern auch bis zu neun Patientenvertreter der gesetzlich Krankenversicherten an. Sie haben jedoch kein Stimmrecht, dürfen aber beratend einwirken und entsprechende Anträge der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung stellen. Je nachdem, welche Fragen bei den Sitzungen des Gemeinsamen Bundesausschusses behandelt werden, tritt dieser in verschiedenen Konstellationen zusammen.
Dieser Gemeinsame Bundesausschuss legt die Leistungen aus der Gesetzlichen Krankenversicherung fest, erarbeitet einen Leistungskatalog und aktualisiert und konkretisiert diesen regelmäßig. Grundlagen des Leistungskataloges der Gesetzlichen Krankenversicherung dürfen hierbei nicht gegen aktuelle Gesetze verstoßen und keine Leistungen ausschließen auf die die Versicherten gesetzlich Anspruch haben.
Aufgabe der Kassenverbände
Die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen verabschieden in Zusammenarbeit regelmäßig in den sogenannten „Gemeinsamen Rundschreiben“ die Auslegungsregeln der bestehenden Gesetze und Vorgaben des Gemeinsamen Bundesauschusses. Diese „Gemeinsamen Rundschreiben“ gelten für die gesetzlichen Krankenkassen verbindlich und bewirken dass alle Kassen nach den gleichen Vorgaben arbeiten. Sind Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung der Meinung, dass bei persönlichen Leistungsbescheiden von ihrer Krankenkasse gegen geltendes Recht verstoßen wurde, können sie vor dem Sozialgericht Klage erheben.