Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die zahnärztliche Behandlung

Anzeigen

... > Gesetzliche Krankenversicherung > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die zahnärztliche Behandlung

Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die zahnärztliche Behandlung

Die Kosten für eine zahnärztliche Behandlung werden nur für Leistungen übernommen, die von einem Zahnarzt erbracht werden.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:51 Uhr
Autor:

Dieser muss eine Kassenzulassung aufweisen, die einen Vertrag mit den Krankenkassen impliziert, der präzise die Rechte und Pflichten der Zahnärzte bestimmt. Die diesem Vertrag zu Grunde liegenden Richtlinien werden vom Gemeinsamen Bundesausschuss erstellt und dienen zum einen der ausreichenden und zweckmäßigen Versorgung der Mitglieder und halten die Zahnärzte zum Anderen dazu an, das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen zu beachten. Auch wenn der behandelnde Zahnarzt die Art und Weise der Behandlung und deren Umfang individuell und nach eigenem Befund zum Wohle des in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten festlegt, ist er dazu angehalten auf eine sinnvolle Verwendung der finanziellen Mittel der gesetzlichen Krankenkassen zu achten. Das bedeutet für die Versicherten, dass eine zahnärztliche Behandlung nur von der Krankenkasse übernommen wird, wenn es sich dabei um Leistungen handelt, welche notwendig und objektiv erforderlich sind und zusätzlich die preisgünstigste Variante der notwendigen Versorgung darstellen. Wünscht der Versicherte eine höherwertige Versorgung muss er die Mehrkosten dafür aus eigener Tasche finanzieren.