Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Heilmittel

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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Heilmittel

Die gesetzlichen Krankenkassen tragen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung eine ganze Reihe von Heilmitteln.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:45 Uhr
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Diese dienen dazu Krankheiten zu heilen, eine Verschlimmerung zu verhindern oder bestehende Krankheitsbeschwerden zu verringern. Heilmittel umfassen fast ausschließlich physikalische Therapien und Anwendungen, wie Massagen, Krankengymnastik, Ergotherapie oder Sprach-, stimm- und Sprechtherapien. Für eine Übernahme der Kosten dieser Heilmittel durch die gesetzlichen Krankenkassen werden bestimmte Bedingungen zu Grunde gelegt. Erst einmal müssen, wie bei Medikamenten der therapeutische Nutzen und die Qualität der Maßnahmen gewährleistet sein. Darüber hinaus dürfen Heilmittel nur von Ärzten verordnet und ausschließlich von entsprechend ausgebildeten und von der Krankenkasse zugelassenen Experten, wie Physiotherapeuten und Krankengymnasten, oder beispielsweise Logo- oder Ergotherapeuten erbracht werden. Die Neufassung der Richtlinien  infolge der Gesundheitsreform 2004 regelt exakt die Anzahl von Heilmitteltherapiesitzungen, die vom Arzt verschrieben werden dürfen, sowie die Höhe der Zuzahlung der Versicherten.

Begrenzung der Verordnungsmengen

Pro Quartal darf der Arzt dem in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten nur eine bestimmte Anzahl von Heilmittelsitzungen verschreiben. Ist die Höchstmenge ausgeschöpft, können dem Versicherten erst zum neuen Quartal erneut Behandlungen betreffend der gleichen Gesundheitsstörung verschrieben werden. Die maximale Verordnungsmenge pro ausgestelltem kassenärztlichen Rezept beträgt in der Regel sechs Therapieanwendungen für physikalische Therapien und zehn Therapieeinheiten für Ergo-, Stimm-, Sprech- und Sprachtherapien. Eine Verlängerung der verordneten Therapien oder eine Veranschlagung einer längerfristigen Therapie von vorherein liegt im Ermessen und in der Verantwortung der behandelnden Ärzte. Über die Verordnungen über den Regelfall hinaus haben die Ärzte der gesetzlichen Krankenkassen ausführlich zu begründen, diese entscheidet dann, ob die Kosten von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden.

Kinder und Jugendliche, die unter Störungen des Bewegungsapparates leiden, haben im Rahmen der Familienversicherung der gesetzlichen Krankenversicherung einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für eine altersgerechte Krankengymnastik.

Zuzahlungen bei Heilmitteln

Die Zuzahlungen bei einer Therapie mit von der Krankenkasse anerkannten Heilmitteln gliedern sich in zwei Bestandteile. Grundsätzlich fallen pro ärztlicher Heilmittelverordnung 10,- Euro Gebühren an. Darüber hinaus müssen die Versicherten Kosten der Behandlung anteilig in Höhe von 10 Prozent selbst bezahlen.