Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel

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Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung für Hilfsmittel

Hilfsmittel sollen gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Behinderungen ausgleichen. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt für seine Mitglieder die Kosten für verordnete Hilfsmittel.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:48 Uhr
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Zu Hilfsmittel zählen:

  • Seh- und Hörhilfen
  • Rollstühle
  • Prothesen
  • Orthopädische Schuhe
  • Kompressionsstrümpfe
  • Orientierungs-, Mobilitäts- oder Lesehilfen
  • Blutdruck- oder Blutzuckermessgeräte
  • Überwachungsgeräte für Epileptiker

Darüber hinaus weitere spezielle Hilfsmittel abgestimmt auf die persönlichen Bedürfnisse des Versicherten in Einzelfällen. Die Voraussetzungen für die Kostenübernahme der verordneten Hilfsmittel unterstreichen, dass es sich bei den Hilfsmitteln, wie bei allen anderen Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung um ausreichende Versorgungsleistungen handelt. Keinesfalls werden die gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebotes Komfortleistungen gewähren. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Sozialgesetzbuches V, § 33,34 und 36, sind verordnete Hilfsmitten von der Krankenkasse zu erstatten, wenn diese den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern oder eine Behinderung ausgleichen. Oder aber eine bereits bestehende gesundheitliche Schwäche zu beseitigen, bevor diese vermutlich und wahrscheinlich zu einer Krankheit des Versicherten führen würde. Ebenso wenn durch die Verordnung von Hilfsmitteln Pflegebedürftigkeit vermieden oder gemindert werden kann. Ist die gesundheitliche Entwicklung eines in der gesetzlichen Krankenversicherung mitversicherten Kindes gefährdet übernimmt die Krankenkasse gleichfalls die Kosten für das zur Verfügung stellen von ärztlich verordneten Hilfsmitteln.

Sicherung der Grundbedürfnisse der Versicherten

Hilfsmittel werden von Ärzten nicht nur verordnet, um Funktionsdefizite auszugleichen, sondern auch zur Befriedigung der Grundbedürfnisse der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Patienten. Dazu gehören unter Anderem eine Gewährleistung der Ernährung, einer essenziellen Körperpflege, Möglichkeiten der Information und Teilnahme am gesellschaftlichen Leben. Eine Leistungspflicht für Heilmittelverordnungen seitens der Krankenkassen besteht nicht, wenn die verordneten Heilmittel berufliche, gesellschaftliche oder private Auswirkungen von Behinderungen ausgleichen sollen. Zu diesem Thema gibt es eine umfassende Rechtsprechung zur Festlegung verordnungsfähiger beziehungsweise nicht verordnungsfähiger Hilfsmittel.
 Die verordnungsfähigen Hilfsmittel werden im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen geführt.

Keine generelle Notwendigkeit einer ärztlichen Verordnung

Hilfsmittel werden den Versicherten dauerhaft oder leihweise von zugelassenden Sanitätshäusern, Krankenhäusern oder Einrichtungen der gesetzlichen Krankenkassen zur Verfügung gestellt. Dazu bedarf es nicht unbedingt einer ärztlichen Verordnung. Dies ist zwar üblich, jedoch nicht immer zwingend. Die Beantragung von Hilfsmitteln ist immer direkt an die Krankenkasse des Versicherten zu richten.

Zuzahlungen bei Hilfsmitteln

Wie seit der Gesundheitsreform 2004 üblich wird auch beim Erhalt von Hilfsmitteln eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent fällig. Diese wird jedoch aufgrund der Vielzahl und der Verschiedenheit der Hilfsmittel immer unterschiedlich ausfallen. Die Höhe der Zuzahlung darf lediglich nicht den Preis des jeweiligen Hilfsmittels übersteigen.