Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Anzeigen

... > Gesetzliche Krankenversicherung > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung > Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei Krankheit > Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Die Kostenerstattung für Rehabilitationsmaßnahmen fällt unter bestimmten Voraussetzungen in den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:18 Uhr
Autor:

Vorwiegend fallen die meisten Rehabilitationsmaßnahmen zwar in den Bereich anderer Sozialversicherungsträger, wie beispielsweise der Renten- oder Unfallversicherung. Um als Versicherter herauszufinden, welcher Träger für eine Kostenerstattung zuständig ist, helfen die Grundsätze „Rehabilitation vor Rente“, „Rehabilitation vor Pflege“ und „ambulant vor stationär“. Weiterhin sind alle Sozialversicherungsträger, einschließlich der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung, die gesetzlichen Krankenkassen zu einer ausführlich Beratung ihrer versicherten Mitglieder verpflichtet.

Unterschiede zwischen ambulanter und stationärer Rehabilitationsmaßnahmen

Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung haben einen Anspruch auf ambulante medizinische Rehabilitationsleistungen, wenn eine ambulante Krankenbehandlung nicht ausreicht, um eine Behinderung einschließlich Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern. Darüber hinaus muss die ambulante Rehabilitationsmaßnahme in einer von der Krankenkasse zugelassenen Einrichtung stattfinden, welche möglichst nah am Wohnort des Versicherten liegt. Generell werden ambulante Rehabilitationsmaßnahmen für eine Dauer von 20 Tagen genehmigt, liegt eine medizinische Notwendigkeit vor, kann die ambulante Rehabilitationsmaßnahme verlängert werden.

Anspruch auf eine stationäre Behandlung bestehen für die Versicherten vor Allem im Anschluss an eine Krankenhausbehandlung, bei Suchterkrankungen, bei psychischen Erkrankungen sowie bei schweren Erkrankungen wie Krebs, Herzinfarkt oder Schlaganfall. Die Dauer beträgt in der Regel, allerdings kann diese auch hier aus medizinisch notwendigen Gründen verlängert werden. Auch bei der Übernahme der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme muss zwischen der Reha-Einrichtung und der jeweiligen gesetzlichen Krankenkasse ein Versorgungsvertrag vorliegen.

Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dürfen seit dem 01. April 2005 nur noch von Ärzten mit einer entsprechenden Zusatz-Qualifikation verordnet werden. Bei der Verordnung muss der Arzt vorher eine Bedürftigkeit für eine Rehabilitationsmaßnahme feststellen, darüber hinaus entscheiden, ob der versicherte Patient rehabilitationsfähig und eine positive Rehabilitationsprognose gegeben ist.