Medizinische Vorsorgeleistungen
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Medizinische Vorsorgeleistungen
Die medizinischen Vorsorgeleistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, angeboten durch deren Träger, den gesetzlichen Krankenkassen, gliedern sich in die Verfolgung mehrerer Ziele.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 27.04.2009, 13:46 Uhr
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Zum Ersten soll etwaige Schwächungen der Immunsysteme der Versicherten beseitigt, bestenfalls vorgebeugt werden, damit diese nicht zu einer Erkrankung führen. Ein weiterer Wesentlicher Punkt ist, die gesundheitliche Entwicklung Heranwachsender optimal zu begleiten und zu gewährleisten, dass diese einen gesundes, widerstandsfähiges Immunsystem ausbilden. Insgesamt dienen die Vorsorgeleistungen dazu mögliche Krankheiten rechtzeitig zu erkennen, zu verhüten, deren Verschlimmerung zu vermeiden und Pflegebedürftigkeit zu verhindern.
Liegt ein ärztlicher Befund vor aus dem einer dieser Punkte hervorgeht, hat der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den Krankenkassen den Anspruch und das Recht auf eine entsprechende Behandlung und die Versorgung mit den erforderlichen Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln. In diesem Zusammenhang können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern auch ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen in Form von Kurortaufenthalten bewilligen, insofern der Zustand des Patienten deren Notwendigkeit rechtfertigt. Der Kuraufenthalt ist auf eine Dauer von 3 Wochen begrenzt, kann aber bei entsprechender medizinischer Voraussetzung verlängert werden. Hat der gesetzlich Versicherte eine „Kur“ in Anspruch genommen, resultiert daraus eine 4-jährige Wartezeit auf eine erneute Kurmaßnahme. Allerdings wird in der Ausnahme auch vorher eine erneute Kur bewilligt, wenn eine medizinische Indikation diese für Notwendig erklärt.
Generell werden die medizinischen Gutachten einer Entscheidung, für die Bewilligung eines Kuraufenthaltes durch die Krankenkasse, zu Grunde gelegt. Der Versicherte hat daher bei der Beantragung einer Kurmaßnahme seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, damit diese ihre Befundberichte den Krankenkassen offen legen können. Darüber hinaus wird der Medizinische Dienst, eine auf Landesebene von den Kassen selbst getragene Gutachter- und Beratungsinstitution, um eine Begutachtung des erkrankten Versicherten gebeten werden. Diese Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beinhaltet das Recht des Versicherten, sich das Gutachten aushändigen und von einem selbst gewählten Facharzt auf Korrektheit prüfen zu lassen.
Unterschiede zwischen ambulanten und stationären Vorsorgekuren
Während einer ambulanten Kur wird vorausgesetzt, dass der Versicherte als nicht arbeitsunfähig gilt. Das heißt, er hat kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch die gesetzliche Krankenkasse oder auf Krankengeld. Für die Zeit der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme wird ein Arbeitnehmer, wenn erforderlich, Urlaub bei seinem Arbeitgeber einreichen müssen. Die Krankenkassen zahlen dem versicherten Mitglied aber alle Kosten für die anfallenden ärztlichen Leistungen, sowie die erforderlichen Heilmittel, abzüglich der selbst zu leistenden Zuzahlungen. Kosten für etwaige Reisekosten, für Unterkünfte vor Ort und für die Verpflegung sind vom Versicherten selbst zu tragen. Entsprechend den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen können diese ihren Mitgliedern jedoch eine ambulante Vorsorgekur mit bis zu 13 Euro, chronisch Kranken mit bis zu 21 Euro bezuschussen.
Stationäre Kuren werden den Versicherten nur bewilligt, wenn eine ambulante Vorsorgekur aller Voraussicht nach nicht den gewünschten Erfolg erzielen wird, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Hier übernimmt die Krankenkasse neben den Kosten für die ärztlichen Anwendungen und Heilmittelverordnungen auch die Aufwendungen für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung. Das gesetzlich versicherte Mitglied der Krankenkasse zahlt lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro täglich. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist die Zuzahlung von 10 Euro täglich auf 28 Tage begrenzt. Die Zeit, die der Versicherte im Krankenhaus verbracht hat, wird hierbei angerechnet.
Während ein regulärer Kuraufenthalt einer genehmigten Dauer von 3 Wochen entspricht, verhält es sich bei Kindern unter 14 Jahren so, dass ihnen für gewöhnlich Kuraufenthalte für vier bis zu sechs Wochen genehmigt werden. In solch einem Fall übernehmen die Krankenkasse auch sämtliche anfallenden Kosten, es werden keine Zuzahlungen fällig.
Gegen jegliche Entscheidungen der Krankenkassen kann der gesetzlich Versicherte Widerspruch einlegen. Im Anschluss daran steht es dem Mitglied offen, eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid in Betracht zu ziehen.
Liegt ein ärztlicher Befund vor aus dem einer dieser Punkte hervorgeht, hat der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung gegenüber den Krankenkassen den Anspruch und das Recht auf eine entsprechende Behandlung und die Versorgung mit den erforderlichen Arznei-, Heil- oder Hilfsmitteln. In diesem Zusammenhang können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Mitgliedern auch ambulante oder stationäre Vorsorgeleistungen in Form von Kurortaufenthalten bewilligen, insofern der Zustand des Patienten deren Notwendigkeit rechtfertigt. Der Kuraufenthalt ist auf eine Dauer von 3 Wochen begrenzt, kann aber bei entsprechender medizinischer Voraussetzung verlängert werden. Hat der gesetzlich Versicherte eine „Kur“ in Anspruch genommen, resultiert daraus eine 4-jährige Wartezeit auf eine erneute Kurmaßnahme. Allerdings wird in der Ausnahme auch vorher eine erneute Kur bewilligt, wenn eine medizinische Indikation diese für Notwendig erklärt.
Generell werden die medizinischen Gutachten einer Entscheidung, für die Bewilligung eines Kuraufenthaltes durch die Krankenkasse, zu Grunde gelegt. Der Versicherte hat daher bei der Beantragung einer Kurmaßnahme seine behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, damit diese ihre Befundberichte den Krankenkassen offen legen können. Darüber hinaus wird der Medizinische Dienst, eine auf Landesebene von den Kassen selbst getragene Gutachter- und Beratungsinstitution, um eine Begutachtung des erkrankten Versicherten gebeten werden. Diese Begutachtung durch den Medizinischen Dienst beinhaltet das Recht des Versicherten, sich das Gutachten aushändigen und von einem selbst gewählten Facharzt auf Korrektheit prüfen zu lassen.
Unterschiede zwischen ambulanten und stationären Vorsorgekuren
Während einer ambulanten Kur wird vorausgesetzt, dass der Versicherte als nicht arbeitsunfähig gilt. Das heißt, er hat kein Anspruch auf eine Lohnfortzahlung durch die gesetzliche Krankenkasse oder auf Krankengeld. Für die Zeit der ambulanten Rehabilitationsmaßnahme wird ein Arbeitnehmer, wenn erforderlich, Urlaub bei seinem Arbeitgeber einreichen müssen. Die Krankenkassen zahlen dem versicherten Mitglied aber alle Kosten für die anfallenden ärztlichen Leistungen, sowie die erforderlichen Heilmittel, abzüglich der selbst zu leistenden Zuzahlungen. Kosten für etwaige Reisekosten, für Unterkünfte vor Ort und für die Verpflegung sind vom Versicherten selbst zu tragen. Entsprechend den jeweiligen Satzungen der Krankenkassen können diese ihren Mitgliedern jedoch eine ambulante Vorsorgekur mit bis zu 13 Euro, chronisch Kranken mit bis zu 21 Euro bezuschussen.
Stationäre Kuren werden den Versicherten nur bewilligt, wenn eine ambulante Vorsorgekur aller Voraussicht nach nicht den gewünschten Erfolg erzielen wird, eine Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht zu erwarten ist. Hier übernimmt die Krankenkasse neben den Kosten für die ärztlichen Anwendungen und Heilmittelverordnungen auch die Aufwendungen für An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung. Das gesetzlich versicherte Mitglied der Krankenkasse zahlt lediglich einen Eigenanteil von 10 Euro täglich. Im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt ist die Zuzahlung von 10 Euro täglich auf 28 Tage begrenzt. Die Zeit, die der Versicherte im Krankenhaus verbracht hat, wird hierbei angerechnet.
Während ein regulärer Kuraufenthalt einer genehmigten Dauer von 3 Wochen entspricht, verhält es sich bei Kindern unter 14 Jahren so, dass ihnen für gewöhnlich Kuraufenthalte für vier bis zu sechs Wochen genehmigt werden. In solch einem Fall übernehmen die Krankenkasse auch sämtliche anfallenden Kosten, es werden keine Zuzahlungen fällig.
Gegen jegliche Entscheidungen der Krankenkassen kann der gesetzlich Versicherte Widerspruch einlegen. Im Anschluss daran steht es dem Mitglied offen, eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gegen den ablehnenden Bescheid in Betracht zu ziehen.
"Ebenso übernimmt die Krankenkasse keinerlei Kosten, wenn es sich um nicht medizinisch notwendige Leistungen wie eine Schönheitsoperation (Brust OP , Fettabsaugung oder Facelifting) dreht."