Mutterschaftsgeld
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Mutterschaftsgeld
Frauen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind haben Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:08 Uhr
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Grundlage dafür ist das Anrecht als gesetzlich Versicherte auf Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Mütter die wegen der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz kein Arbeitsentgelt beziehen, erhalten ebenfalls Mutterschaftsgeld.
Die Höhe des Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die kein Einkommen beziehen, also entweder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert oder freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Frauen die innerhalb ihres Studiums schwanger werden und nur einen Nebenjob ausüben haben trotzdem ein Recht auf Mutterschaftsgeld, die Höhe setzt sich hier aus der Kassenleistung von maximal 13 Euro pro Kalendertag und dem Zuschuss des Arbeitgebers zusammen.
Zahlungen von Mutterschaftsgeld müssen ausnahmslos bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Diese gewähren in der Regel dann Zahlungen für 14 Wochen, bei Frühgeburten oder Mehrlingsschwangerschaften bis zu 18 Wochen. Für die Zeit, für die Mutterschaftsgeld gewährt wurde, müssen Frauen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Eine Leistungsminderung findet dadurch aber nicht statt.
Die Höhe des Mutterschaftsgeld richtet sich nach dem durchschnittlichen Monatseinkommen der letzten drei Monate vor Beginn des Mutterschutzes. Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung, die kein Einkommen beziehen, also entweder im Rahmen der Familienversicherung mitversichert oder freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten ein Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes. Frauen die innerhalb ihres Studiums schwanger werden und nur einen Nebenjob ausüben haben trotzdem ein Recht auf Mutterschaftsgeld, die Höhe setzt sich hier aus der Kassenleistung von maximal 13 Euro pro Kalendertag und dem Zuschuss des Arbeitgebers zusammen.
Zahlungen von Mutterschaftsgeld müssen ausnahmslos bei den gesetzlichen Krankenkassen beantragt werden. Diese gewähren in der Regel dann Zahlungen für 14 Wochen, bei Frühgeburten oder Mehrlingsschwangerschaften bis zu 18 Wochen. Für die Zeit, für die Mutterschaftsgeld gewährt wurde, müssen Frauen keine Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung leisten. Eine Leistungsminderung findet dadurch aber nicht statt.