Neue und Alternative Heilverfahren

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Neue und Alternative Heilverfahren

Die Übernahme der Behandlungs- und Therapiekosten durch neuartige und alternative Heilverfahren sind oftmals Streitpunkt zwischen den Trägern der gesetzlichen Krankenversicherung, den Krankenkassen und seinen gesetzlich krankenversicherten Mitgliedern.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 20:04 Uhr
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Nach § 2 des Sozialgesetzbuches V (SGB V) sind diese neuartigen und alternativen Behandlungsmethoden, deren Arznei- und Heilmittel der „besonderen Therapierichtungen“ nicht vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen. Im gleichen Paragraphen werden die gesetzlichen Krankenkassen jedoch auch dazu aufgerufen das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen zu beachten. Das sorgt für ein Menge Spielraum seitens der gesetzlichen Krankenkassen hinsichtlich der Auslegung, ob ein neuartiges und alternatives Heilverfahren diese Voraussetzung für eine Kostenerstattung erfüllt. Aufgrund der Vielzahl von neuen alternativen Behandlungsmethoden wird der Rahmen ausreichender, zweckmäßiger und wirtschaftlicher Heilverfahren von den gesetzlichen Krankenkassen eng gesteckt.

Letzten Endes beruft sich die Krankenkasse immer auf eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesauschusses, der als Voraussetzung für eine Kostenerstattung eine positive Bewertung über das neue und alternative Heilverfahren abgegeben haben muss. Einer positiven Empfehlung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss wiederum muss die eindeutige Wirksamkeit des neuen alternativen Heilverfahrens, nachgewiesen durch eine wissenschaftliche Studie, zu Grunde liegen. Da sich jedoch nicht alle neuen Therapieverfahren für konventionelle wissenschaftliche Studien eignen, deren Wirksamkeit allerdings in vielen eigenen Untersuchungen der Vertreter von alternativen Heilmethoden bewiesen wurde, wurden bisher nur vereinzelnd neue und alternative Heilverfahren als Kassenleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung zugelassen.

Tipp: In jedem Fall ist es vor Beginn einer Therapie, die als alternative Heilmethode  ausgewiesen ist, ratsam die Krankenkasse hinsichtlich einer Kostenübernahme zu befragen!