Regelversorgung und Mehrkostenregelung

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Regelversorgung und Mehrkostenregelung

Die Kostenerstattung für Zahnersatz als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich an den Maßgaben der Regelversorgung.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 25.09.2008, 19:55 Uhr
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Die Regelversorgung richtet sich nach  den medizinisch notwendigen zahnärztlichen und zahntechnischen Leistungen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung gewährleisten soll. Die Regelversorgung sieht jedoch nur eine begrenzte Anzahl an zahnmedizinischen Leistungen vor. So wird in der Regel nur der Ersatz von bis zu vier fehlende Zähne pro Kiefer als Regelleistung festgesetzt. Darüber hinaus nur drei fehlende Zähne je Seitenzahngebiet. Weitere individuelle Begrenzungen richten sich nach dem Zahnbestand des Versicherten. Bei der Festlegung der Regelversorgung von Zahnersatz wird ein zahnärztlicher Befund zu Grunde gelegt, welcher die Funktionsdauer des Zahnersatzes, die Stabilität und die Gegenbezahnung –das heißt die jeweiligen Zähne „gegenüber“ im Unter- und Oberkiefer- berücksichtigt. Unter die Regelversorgung fallen neben den Zahnersatz, die Befunderhebung selbst, die Planung der erforderlichen Maßnahmen und Behandlungen und die Vorbereitung des Gebisses auf den Zahnersatz, also beispielsweise die Beseitigung von Hindernissen, die einen Zusammenbiss von Ober- und Unterkieferzahnreihe nach der Zahnersatzbehandlung erschweren könnten. Die Abdrucknahme, Provisorien, sowie die Herstellung dieser und des Zahnersatzes selbst, deren Eingleiderung, alle Nachbehandlungen und eine Unterweisung zum Umgang mit dem Zahnersatz gehören ebenfalls zu der Regelversorgung der Zahnersatzbehandlungen für Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.

Alle Kosten, die über die Regelversorgungsleistungen hinaus gehen, sind grundsätzlich vom Versicherten selbst zu tragen. Diese Mehrkosten für zahnmedizinische Leistungen, die nicht anteilig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, werden nach der Gebührenordnung für Zahnärzte direkt mit dem in der gesetzlichen Krankenversicherung Patienten abgerechnet. Dieser hat natürlich die Möglichkeit diese Mehrkosten ganz oder zum Teil über eine private Zusatzversicherung abzudecken, die sich nach Maßgabe der vertraglichen Voraussetzungen an den Mehrkosten beteiligt.