Schutzimpfungen
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Für Schutzimpfungen, die für einen Auslandsaufenthalt sinnvoll oder notwendig sind übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nur, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist. Für die über die Familienversicherung versicherten Angehörigen, werden die Kosten ebenfalls übernommen, wenn diese ihren berufstätigen Partner ins Ausland begleiten.
Schutzimpfungen für Urlaubsreisen ins Ausland sind generell vom Versicherten selbst zu tragen.
Keine Praxisgebühr für Schutzimpfungen
Wenn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Arzt nur für eine Schutzimpfung aufsuchen, wird keine Zuzahlung in Form der Praxisgebühr fällig.
Schutzimpfungen
Schutzimpfungen sind normalerweise keine gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen der gesetzlichen Krankenkassen.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:15 Uhr
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Nach den meisten Satzungsbestimmungen werden Kosten für bestimmte Schutzimpfungen allerdings im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung von den Kassen übernommen.
Eine Kostenübernahme besteht in den meisten Fällen für folgende Schutzimpfungen
Eine Kostenübernahme besteht in den meisten Fällen für folgende Schutzimpfungen
- Diphterie
- Mumps
- Masern
- Hepatitis B
- Tetanus
- Kinderlähmung
- Keuchhusten
- Grippe / Influenza
- Röteln
- Zeckenbisse / FSME
- Tuberkulose
Für Schutzimpfungen, die für einen Auslandsaufenthalt sinnvoll oder notwendig sind übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten nur, wenn der Auslandsaufenthalt beruflich bedingt ist. Für die über die Familienversicherung versicherten Angehörigen, werden die Kosten ebenfalls übernommen, wenn diese ihren berufstätigen Partner ins Ausland begleiten.
Schutzimpfungen für Urlaubsreisen ins Ausland sind generell vom Versicherten selbst zu tragen.
Keine Praxisgebühr für Schutzimpfungen
Wenn Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung ihren Arzt nur für eine Schutzimpfung aufsuchen, wird keine Zuzahlung in Form der Praxisgebühr fällig.