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Schwangerschaftsabbruch und Sterilisation

Unterscheidung zwischen rechtswidrigen und nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:13 Uhr
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 Die Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung die Kosten für einen Schwangerschaftsabbruch zu übernehmen richtet sich nach den Definitionen des Strafgesetzbuches § 218 StGB. Demnach darf es sich um keinen rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft handeln, also wenn medizinische Beweggründe gegen eine Fortsetzung der Schwangerschaft sprechen oder wenn die Frau infolge einer Vergewaltigung schwanger geworden ist. Im Falle eines rechtmäßigen Abbruchs der Schwangerschaft leistet die gesetzliche Krankenversicherung für alle anfallenden Maßnahmen und den Folgen des Schwangerschaftsabbruches.

Da die gesetzliche Krankenversicherung aus verfassungsrechtlichen Gründen, keine Kosten für einen rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch übernimmt, kommt es zu keiner Leistung, wenn Frauen sich nach vorangegangener Beratung und keiner entsprechenden ärztlichen Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch entscheiden. Dies ist immerhin in über 90 Prozent der Fälle zutreffend. Es handelt sich hier um einen rechtswidrigen, aber straffreien Abbruch der Schwangerschaft aus der die Versicherte keine weiteren Folgen, als das sie keine Zuschüsse zum Abbruch erhält zu befürchten hat. Für die ärztliche Nachfolgeversorgung treten die gesetzlichen Krankenkassen in Anforderung der Gesunderhaltung ihrer Mitglieder natürlich ein.

Nach dem Schwangerschaftshilfegesetz besteht die Möglichkeit, bedürftigen Frauen, welche ihre Schwangerschaft abbrechen möchten, eine Kostenübernahme zuzusagen.

Übernahme der Kosten eines medizinischen Eingriffes zur Sterilisation

Seit der Gesundheitsreform 2004 gelten für Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung bei Sterilisation neue Bestimmungen. Eine Kostenübernahme ist demnach nur noch in medizinisch bestimmten Ausnahmefällen möglich. Andernfalls müssen die versicherten Frauen die Kosten für einen operativen Eingriff einer Sterilisation aus eigenen Mitteln tragen.