Übernahme der Kosten für Zahnersatz
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Übernahme der Kosten für Zahnersatz
Die Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung für Zahnersatz wurden am 01. Juli 2005 komplett umgestellt.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:52 Uhr
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Es wurden alle Zahnersatzleistungen aus der paritätischen Finanzierung ausgegliedert, in diesem Zuge ein Zusatzbeitrag erhoben, zu Lasten der Versicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen. Anstelle eines bisherigen Anteils an den Behandlungskosten, tragen die Krankenkassen ab diesem Datum lediglich nur noch einen festgelegten Betrag als Zuschuss für Zahnersatzleistungen. Dieser sogenannte Festzuschuss wird dem Versicherten befundbezogen für jede einzelne Zahnersatzbehandlung gewährt und richtet sich konkret nach der Höhe der Behandlungskosten. Diese Änderung sorgt dafür dass alle Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung bei gleichem Befund auch alle mit dem gleichen Betrag von der Kasse bezuschusst werden. Sie können jegliche anerkannte Form des Zahnersatzes wählen.
Als Zahnersatz gelten Einzelzahnkronen, Prothesen, Brücken und kombinierte Versorgungsformen. Implantatgetragene Kronen, Brücken und Prothesen zählen ebenfalls zu den erstattungsfähigen Zahnersatzleistungen. Nicht mehr als Zahnersatz gelten Zahnfüllungen, Inlays aus Gold oder Keramik, Wurzelkanalfüllungen und jegliche Röntgenleistungen, die im Zuge der Zahnersatzbehandlung notwendig werden.
Achtung: Unter einem Implantat verstehen Zahnärzte jeweils nur den Ersatz für die Zahnwurzeln. Den darauf befestigten Zahnersatz, beispielsweise eine Krone gehört nicht zum Implantat. Unklare Formulierungen im Heilkostenplan sollten vor Beginn der Behandlung mit dem behandelnden Arzt geklärt werden!
Die bundeseinheitlichen befundbezogenen Festzuschüsse belaufen sich auf 50 Prozent der Kosten, die für die Behandlung des Versicherten anfallen. Den Rest trägt das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung selbst.
Als Zahnersatz gelten Einzelzahnkronen, Prothesen, Brücken und kombinierte Versorgungsformen. Implantatgetragene Kronen, Brücken und Prothesen zählen ebenfalls zu den erstattungsfähigen Zahnersatzleistungen. Nicht mehr als Zahnersatz gelten Zahnfüllungen, Inlays aus Gold oder Keramik, Wurzelkanalfüllungen und jegliche Röntgenleistungen, die im Zuge der Zahnersatzbehandlung notwendig werden.
Achtung: Unter einem Implantat verstehen Zahnärzte jeweils nur den Ersatz für die Zahnwurzeln. Den darauf befestigten Zahnersatz, beispielsweise eine Krone gehört nicht zum Implantat. Unklare Formulierungen im Heilkostenplan sollten vor Beginn der Behandlung mit dem behandelnden Arzt geklärt werden!
Die bundeseinheitlichen befundbezogenen Festzuschüsse belaufen sich auf 50 Prozent der Kosten, die für die Behandlung des Versicherten anfallen. Den Rest trägt das Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung selbst.