Verschreibungspflichtige Arzneimittel
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Verschreibungspflichtige Arzneimittel
Bei verschreibungspflichtigen Arzneimitteln handelt es sich um medizinische Präparate, die aufgrund ihrer starken Wirkung oder bestimmten Nebenwirkungen nur gegen die Vorlage eines kassenärztlichen Rezeptes dem Versicherten ausgehändigt werden.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:42 Uhr
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Die Ausgabe verschreibungspflichtiger Medikamente erfolgt direkt über die ärztlichen Praxen, den Krankenhäusern oder entsprechenden Apotheken. Eine Leistungspflicht zur Übernahme der Kosten von Arzneimitteln besteht nur wenn das Medikament zu der vom Hersteller empfohlenen Therapie eingesetzt wird. Alle genehmigten Arzneimittel erhalten ihre Zulassung nur für die Behandlung genauestens definierter Krankheiten. Entscheidet der Arzt selbständig, dass ein Medikament zur Heilung oder Linderung anderer als den in den Anwendungsgebieten festgelegten Krankheiten hilfreich sein könnte, hat der Versicherte rein rechtlich kein Anspruch auf eine Kostenübernahme. Es handelt sich hierbei um eine andersartige Verwendung, die als Off-Label-Use bekannt ist. Anspruch auf Medikamente außerhalb des Zulassungsbereiches hat der gesetzlich Krankenversicherte nur, wenn schwere oder lebensbedrohliche Krankheiten, die Lebensqualität erheblich beeinträchtigen, keine anderweitige Behandlungsmethode bekannt ist oder die Off-Label-Therapie einen beweiskräftigen Erfolg verspricht. Im Einzelfall wird ein Gutachter entscheiden, in wie weit eine Therapie und damit die Übernahme ihrer Kosten durch die gesetzliche Krankenversicherung gerechtfertigt ist.
Der Preis der Medikamente
Die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen einer Preisbindung. Diese soll gewährleisten, dass jedes Präparat in allen Apotheken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum gleichen Preis zu erwerben ist. Der Einzelpreis der medizinischen Präparate setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Die pharmazeutischen Produzenten bestimmen zunächst einmal den Grundpreis eines Medikamentes. Die Großhändler erheben entsprechend ihren Margen einen Aufschlag auf das Produkt. Zuletzt berechnet der das Präparat vertreibende Einzelhändler, in diesem Fall, die Apotheke ein so genanntes Beratungsgeld, welches im Zuge der Gesundheitsreform eingeführt wurde. Die Höhe dieses Beratungsgeldes liegt bei 8,10 Euro plus Mehrwertsteuer. Dadurch sind viel preiswerte Medikament enorm verteuert worden.
Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente
Während bis zur Gesundheitsreform 2004 die Höhe der Zuzahlungen für Medikamente von der jeweiligen Packungsgröße des Präparates abhängig gewesen ist, richtet sie sich nun nach dem Grundpreis der einzelnen Arzneimittel. Der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung muss 10 Prozent der Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente selbst tragen. Er zahlt aus eigener Tasche mindestens 5,- aber höchstens jedoch 10,- Euro. Übersteigt der prozentuale Anteil aufgrund eines hohen Preises des Medikamentes den Betrag der Obergrenze von 10,- Euro, wird trotzdem nur die Pauschale von 10 Euro fällig.
Festbeträge der gesetzlichen Krankenkassen
Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können die Krankenkassen Festbeträge, also eine Leistungsgrenze für die Übernahme von Kosten festlegen. Diese richtet sich nach dem Preis vergleichbarer Substanzen und Präparate.
Tipp: Es lohnt sich den behandelnden Arzt nach gleichwertigen preisgünstigeren Medikamenten mit gleichen Wirkstoffgruppen zu fragen. Schnell lassen sich hier ein paar Euro sparen!
Der Preis der Medikamente
Die Kosten für verschreibungspflichtige Arzneimittel unterliegen einer Preisbindung. Diese soll gewährleisten, dass jedes Präparat in allen Apotheken innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zum gleichen Preis zu erwerben ist. Der Einzelpreis der medizinischen Präparate setzt sich aus mehreren Teilen zusammen. Die pharmazeutischen Produzenten bestimmen zunächst einmal den Grundpreis eines Medikamentes. Die Großhändler erheben entsprechend ihren Margen einen Aufschlag auf das Produkt. Zuletzt berechnet der das Präparat vertreibende Einzelhändler, in diesem Fall, die Apotheke ein so genanntes Beratungsgeld, welches im Zuge der Gesundheitsreform eingeführt wurde. Die Höhe dieses Beratungsgeldes liegt bei 8,10 Euro plus Mehrwertsteuer. Dadurch sind viel preiswerte Medikament enorm verteuert worden.
Zuzahlungen für verschreibungspflichtige Medikamente
Während bis zur Gesundheitsreform 2004 die Höhe der Zuzahlungen für Medikamente von der jeweiligen Packungsgröße des Präparates abhängig gewesen ist, richtet sie sich nun nach dem Grundpreis der einzelnen Arzneimittel. Der Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung muss 10 Prozent der Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente selbst tragen. Er zahlt aus eigener Tasche mindestens 5,- aber höchstens jedoch 10,- Euro. Übersteigt der prozentuale Anteil aufgrund eines hohen Preises des Medikamentes den Betrag der Obergrenze von 10,- Euro, wird trotzdem nur die Pauschale von 10 Euro fällig.
Festbeträge der gesetzlichen Krankenkassen
Für bestimmte Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung können die Krankenkassen Festbeträge, also eine Leistungsgrenze für die Übernahme von Kosten festlegen. Diese richtet sich nach dem Preis vergleichbarer Substanzen und Präparate.
Tipp: Es lohnt sich den behandelnden Arzt nach gleichwertigen preisgünstigeren Medikamenten mit gleichen Wirkstoffgruppen zu fragen. Schnell lassen sich hier ein paar Euro sparen!