Zahlungsbefreiungen
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Zahlungsbefreiungen
Es gibt zahlreiche Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung die von Zuzahlungen zu den entstehenden Behandlungskosten befreit sind oder bestimmten Belastungsgrenzen unterliegen.
Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 09.08.2008, 11:03 Uhr
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Bis zu einen Lebensalter von 18 Jahren sind Kinder und Jugendliche grundsätzliche von allen Zuzahlungen, außer etwaigen Transportkosten befreit. Kriegsgeschädigte brauchen für Gesundheitsprobleme, die in Zusammenhang mit der Kriegsbeschädigung stehen, ebenfalls keine Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen.
Je nach ärztlicher Leistung beträgt die Höhe der Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro.
Generell ist die Höhe der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Die Eigenbeteiligung an Krankheits- und Behandlungskosten darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens eines Jahres der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Person, einer Lebenspartnerschaft oder der ganzen, weil mitversicherten Familie, nicht überschreiten. Bei chronisch kranken Menschen liegt diese „Belastungsgrenze“ bei einem Prozent. Als chronisch krank gilt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung derjenige, der über einen Zeitraum von einem Jahr in jedem Quartal mindestens einmal ärztlich behandelt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern im Rahmen der Familienversicherung darüber hinaus eigenständig bestimmte Freibeträge.
Spezifische Eigenbeteiligungen gelten nicht als Zuzahlungen und müssen in der Regel von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung selbst getragen werden und können nicht zur Festlegung der Belastungsgrenzen herangezogen werden. Dazu gehören Kosten für Sehhilfen, Kosten für Hilfsmittel, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, der Eigenanteil bei Zahnersatz, Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen, insofern es sich nicht um gehbehinderte Versicherte handelt, die zu einer Strahlen-, Chemo- oder Dialysetherapie transportiert werden, Kosten für medizinisch nicht notwendige Sterilisationen und 50 Prozent der Kosten für künstliche Befruchtungen.
Tipp: Es lohnt sich trotzdem alle Quittungen für solche Eigenbeteiligungen aufzuheben, da diese Kosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden können.
Je nach ärztlicher Leistung beträgt die Höhe der Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro.
Generell ist die Höhe der Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung begrenzt. Die Eigenbeteiligung an Krankheits- und Behandlungskosten darf zwei Prozent des Bruttoeinkommens eines Jahres der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Person, einer Lebenspartnerschaft oder der ganzen, weil mitversicherten Familie, nicht überschreiten. Bei chronisch kranken Menschen liegt diese „Belastungsgrenze“ bei einem Prozent. Als chronisch krank gilt im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung derjenige, der über einen Zeitraum von einem Jahr in jedem Quartal mindestens einmal ärztlich behandelt wurde und eine der folgenden Bedingungen erfüllt
- Die Person ist Pflegebedürftiger der Stufe II oder III
- Menschen mit Behinderungsgrad oder einer Erwerbsminderung von mehr als 60 Prozent
- Versicherte, die zum Erhalt der Lebensqualität regelmäßig medizinische Versorgung in Anspruch nehmen müssen. Sich andernfalls deren Lebenserwartung verringert oder sich der gesundheitliche Zustand ernsthaft bis lebensbedrohlich verschlimmern würde.
Die gesetzlichen Krankenkassen gewähren ihren Mitgliedern im Rahmen der Familienversicherung darüber hinaus eigenständig bestimmte Freibeträge.
Spezifische Eigenbeteiligungen gelten nicht als Zuzahlungen und müssen in der Regel von den Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung selbst getragen werden und können nicht zur Festlegung der Belastungsgrenzen herangezogen werden. Dazu gehören Kosten für Sehhilfen, Kosten für Hilfsmittel, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, der Eigenanteil bei Zahnersatz, Fahrtkosten zu ambulanten Behandlungen, insofern es sich nicht um gehbehinderte Versicherte handelt, die zu einer Strahlen-, Chemo- oder Dialysetherapie transportiert werden, Kosten für medizinisch nicht notwendige Sterilisationen und 50 Prozent der Kosten für künstliche Befruchtungen.
Tipp: Es lohnt sich trotzdem alle Quittungen für solche Eigenbeteiligungen aufzuheben, da diese Kosten bei der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden können.