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Zuzahlungen zu Leistungen aus der gesetzlichen Krankenversicherung

Allgemeine Regelungen für Zuzahlungen seit der am 01. Januar 2004 in Kraft getretenen Gesundheitsreform.


Letzte Aktualisierung dieses Artikels: 08.08.2008, 15:37 Uhr
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Für jede Erbringung einer Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung durch die gesetzlichen Krankenkassen muss der Versicherte seit der Gesundheitsreform 2004 eine Zuzahlung leisten. Für Arzt- oder Krankenhausbesuche, Arzneirezepte oder beispielsweise auch Behandlungen durch Physiotherapeuten werden grundsätzlich zehn Prozent der Kosten an die Mitglieder der Krankenkassen weitergegeben. Die Zuzahlungen werden entweder nach Zeit, also pro Tag, Monat oder Quartal, oder nach Stück, pro Verordnung oder Indikation definiert.

Die Praxisgebühr

Versicherte über 18 Jahre müssen im Rahmen ihrer gesetzlichen Krankenversicherung seit der Gesundheitsreform 2004 bei jedem ersten Arztbesuch eines Jahresquartals eine Zuzahlung in Form der Praxisgebühr leisten. Die Höhe der Praxisgebühr beträgt 10,- Euro. Grundsätzlich würde diese Praxisgebühr auch bei jedem weiteren Arztbesuch innerhalb des Quartals fällig werden, nur eine Überweisung des zuerst besuchten Arztes an andere Praxen schließt die Zahlung aus. Daher ist es üblich und auch praktisch die Praxisgebühr beim nahegelegenen Hausarzt zu entrichten und sich dort entsprechend für weitere Arztbesuche in anderen Praxen Überweisungen ausstellen zu lassen. Es steht den Versicherten jedoch frei, ob die zuerst aufgesuchte Praxis eine allgemein- oder fachärztliche beziehungsweise eine psychotherapeutische Praxis ist. In jedem neuen Quartal gilt es die Praxisgebühr erneut zu entrichten. Für zahnärztliche Behandlungen wird eine separate Praxisgebühr fällig. Eine Überweisung vom Haus- oder Facharzt zum Zahnarzt oder auch umgekehrt ist nicht möglich. Ebenso verhält es sich beim ärztlichen Notfalldienst. Wer sich also in einem Quartal vom seinem Hausarzt, von seinem Zahnarzt und von einem Notarzt behandeln lässt, muss in diesem Fall die Praxisgebühr von jeweils 30 € dreimal entrichten. Psychologische Psychotherapeuten dürfen keine Überweisungen an andere Praxen ausstellen, wer sich also zuerst in einer Psychotherapeutischen Praxis behandeln lässt, sollte unbedingt auf die von der Praxis ausgestellte Quittung achten. Diese muss von der nächsten Praxis bei der eine Behandlung stattfindet – solange diese keine Zahnärztliche Praxis oder Notfallpraxis darstellt – anerkannt werden. So wird sichergestellt, dass in diesem Fall keine erneute Praxisgebühr fällig wird. Erleichterung wird Frauen, die in jedem Quartal ein neues Rezept für die Anti-Baby-Pille benötigen, gestellt. Sie können sich, wenn aus medizinischer Sicht nichts dagegen spricht, ein Rezept für sechs Monate, also für zwei Quartale erhalten, damit sie die Praxisgebühr nicht zweimal entrichten müssen.

Die Praxisgebühren werden zwar von den ärztlichen Praxen eingezogen, müssen jedoch von den ärztlichen Honoraren an die gesetzlichen Krankenkassen weitergeleitet werden. Weigert sich ein Patient die Praxisgebühr zu zahlen ist der aufgesuchte Arzt dazu berechtigt die Behandlung ebenso zu verweigern. Vorausgesetzt es handelt sich nicht um einen Notfall, dann muss der Arzt den Patienten natürlich behandeln und kann die Praxisgebühr nachträglich einfordern.

Der behandelnde Arzt darf keine Praxisgebühr erheben, wenn die Behandlung der Vorsorge dient, beispielsweise in Rahmen der gesetzlichen Vorsorgeleistungen oder der Schwangerenvorsorge. Ebenfalls nicht für Schutzimpfungen oder für „Individuelle Gesundheitsergänzungsleistungen“, den sogenannten „IGeL-Leistungen“.  Übernimmt eine andere Zuständigkeit, als die der gesetzlichen Krankenversicherung, die Behandlungskosten, wie bei Arbeitsunfällen die Unfall- oder Rentenversicherung wird gleichermaßen keine Praxisgebühr fällig.